OLG Nürnberg: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen – Fristbeginn eigentlich bei Kenntnis eines etwaigen Handelsregistereintrages-neuer Fristbeginn ggf. bei Intensivierung der Kennzeichennutzung
Zur Bewertung der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen ist für Fristbeginn grds. die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter Unternehmenskennzeichen ins Handelsregister maßgeblich. Anders…