EU-Parlament stimmt Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte zu

Veröffentlicht von

Dies geschah am 12. März 2024. Damit wird sich in den nächsten Jahren das Produkthaftungsrecht, dass in Deutschland vor allem über die Umsetzung des bisherigen EU-Rechts, dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG), ändern und reformierten. Die EU-Richtlinie muss nach der finalen Rechtssetzung im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Dann besteht ab Inkrafttreten der EU-Richtlinie eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten für die Mitgliedsstaaten der EU.

Wesentliche Inhalte der EU-Richtlinie sind folgende:

1. Anpassung der Definition des „Produktes“

  • „alle beweglichen Sachen, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden sind. Dazu zählen auch Elektrizität, digitale Bauunterlagen, Rohstoffe und Software“

2. Ausnahme der Geltung der Regelungen

  • Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, Art 2 Nr.2

3. Neuregelung der Schadensersatzbegründungsgrundlagen, Art. 6 I

4. Neufassung und wesentliche Erweiterung des Fehlerbegriffs, Art.7

  • Umfasst sind zukünftig auch unter anderem auch einschlägige Sicherheitsanforderungen des Produkts einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen, Art.7 II lit. f), oder die Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anweisungen für Montage, Installation, Verwendung und Wartung, Art.7 II lit. a), oder die vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung des Produkts, Art.7 II lit. b)
  • Allerdings regelt Art. 7 III auch, dass kein Fehler eines Produktes vorliegt, wenn ein besseres Produkt, einschließlich Aktualisierungen oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde bzw. künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

5. Haftende, Art 8

  • Auch hier erfolgt eine Anpassung an die vorhandenen Geschäftsmodelle und den Vertrieb, Handel und Verkauf von Produkten. So haften zukünftig auch Fullfillment-Dienstleistungsanbieter, sofern der Einführer von Produkten nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten (d.h. jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen gibt, der durch den Hersteller benannt worden ist) gibt. Auch Online-Plattformen, die unternehmen den Abschluss von Verträgen im Wege des Fernabsatzes ermöglichen, sind  in die Haftung einbezogen und müssen Pflichten erfüllen

6. Beweislastregelung, Art. 10

7. Verjährungsfristen, Art.17

  • Auch hier gibt es Änderungen. Es gibt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bzw. maximal 25 Jahre, wenn die Frist von 10 Jahren wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht durch Einleitung von Verfahren eingehalten werden konnte

8. Wegfall der Selbstbeteiligung von 500 EUR

  • Aktuell noch in § 11 ProdHaftG enthalten, ist diese Regelung in der neuen EU-Richtlinie nicht mehr enthalten