So das Gericht in seinem Endurteil vom 10.November .2022, Az.: 3 C 270/22, in dem es zur Verurteilung zur Unterlassung von Werbung von E-Mail kam, jedoch die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung, ausgesprochen durch einen Rechtsanwalt, nicht zugesprochen wurden.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkundo zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Gleiches gilt für den Kläger, der als Rechtsreferendar und Doktorand bereit über fundierte juristische Kenntnisse verfügt. Nachdem der Kläger zudem, wie sich aus der Vorlage des Urteils des AG Neumarkt vom 03.08.2022 ergibt, Erfahrung im Umgang mit Unterlassungsansprüchen aufweist, war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall für die Abmahnung nicht notwendig. Es besteht daher kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden Kosten (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790; BGH, I ZR 208/12)…“