Allerlei,  Datenschutzrecht

ArbG Heilbronn:Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte

Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte – Es kommt auf die Anspruchsgrundlage an, auf der die Entfernung geltend gemacht wird, ob ein oder zwei Streitgegenstände vorliegen. Dies gilt dann, wenn eine Entfernung auf Basis der Anspruchsgrundlage des Art. 17 DSGVO und /oder §§ 242, 1004 BGB analog geltend gemacht wird. So das ArbG Heilbronn in seinem Urteil vom 23. März 2022 ( Az.: 2 Ca 14/22).

Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte – Ansicht des Gerichts

Das Gericht hatte unter anderem sich mit der Frage der Entfernung von Abmahnungen aus einer Personalakte zu beschäftigen und war dabei „auf der Suche“ nach der entsprechenden Anspruchsgrundalge, basierend auf dem Vortrag des klagenden Arbeitnehmers im Gerichtsverfahren.

So äußert sich das Gericht dann in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Der Streitgegenstand ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klägerin wehrt sich punktuell gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2021 sowie die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.12.2021 und verlangt daran anschließend ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Mitarbeiterin im Bereich Auftragsabwicklung After Sales Service. Ergänzt wird ihr Begehren durch den allgemeinen Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 28.12.2021 hinaus fortbesteht. Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage ist dabei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG, Urteil vom 18.12.2014 – 2 AZR 163/14, NZA 2015, 635). Zudem wehrt sich die Klägerin punktuell gegen die Entfernung der Ermahnung vom 19.11.2021, die Entfernung der Abmahnung vom 23.11.2021 und die Entfernung der Abmahnung vom 06.12.2021 gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Nach Auslegung dieser Entfernungsanträge gemäß §§ 133, 157 BGB analog ist die Kammer im Hinblick auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, welcher sich durch den Klageantrag und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt auszeichnet (BAG, Urteil vom 25.06.2020 – 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626), zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnungen lediglich auf diese Normen (§§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützt. Somit hat die Klägerin gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Entfernung der Abmahnungen auch nur aufgrund dieser Normen zur Entscheidung gestellt. Eine mögliche Entfernung der Abmahnungen gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die Klägerin allerdings nicht zur Entscheidung gestellt, sodass die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO hierüber auch nicht zur Entscheidung befugt ist. Bei der Entfernung gründend auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO und der Entfernung gründend auf §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich auch um eine Mehrheit von Streitgegenständen, da die Anspruchsgrundlagen unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt erfordern (BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 6 AZR 474/16, NJW 2018, 805)…“

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