So das Gericht in seinem Urteil vom 10. März 2023 (Az.: 19 O 147/22). Das Gericht sieht keine Pflichtverletzungen und damit keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Auch bei Informationspflichten bedarf es der Rücksichtname auf den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Demnach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Dieser Grundsatz der Transparenz überträgt sich dann in die Informations- und Aufklärungspflicht nach Art. 13 DSGVO. Die Aufklärung über die Zwecke der Verarbeitung muss insbesondere für den Nutzer klar verständlich und nachvollziehbar sein. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit verfängt der Kläger nicht mit dem Argument, dass die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten dazu führe, dass ein Nutzer es im Zweifel bei den Voreinstellungen belasse. Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Nutzung der Plattform als solche freiwillig ist. Die Preisgabe der Mobilfunknummer ist selbst für die Nutzung der Plattform nicht erforderlich und erfolgt freiwillig. Die Reichweite des Schutzes der DSGVO ist dabei aber im Lichte der jeweiligen konkreten Nutzung zu sehen. Mithin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei X. um ein soziales Netzwerk handelt, das auf Kommunikation, Finden von Personen und Teilen von Informationen angelegt ist. In diesem Lichte sind dann die von der Beklagten gewählten Voreinstellungen nicht zu beanstanden, da der jeweilige Nutzer umfassend und verständlich über Änderungsmöglichkeiten informiert wird (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50 ff.; LG Halle Urt. v. 28.12.2022 – 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 Rn. 18). Insoweit hat auch die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 ergeben, dass dieser zwar seine „Zielgruppenauswahl“ etwa durch Einstellung, dass die Telefonnummer nur ihm selbst angezeigt werde, begrenzt haben mag, die Funktion „Suchbarkeits-Einstellungen“ aber unverändert gelassen hat und ihm so generell bewusst war, dass Einstellungsoptionen bestehen.
Es wurde seitens der Beklagten über die Nutzungs- und Findungsmöglichkeiten aufgeklärt. Insbesondere wird deutlich, dass man das Profil eines Nutzers über die Mobilfunknummer als solches finden kann, wenn man – wie der Kläger – die Suchbarkeitsfunktion über die Mobilfunknummer überhaupt und überdies für jedermann eröffnet. Dieses Auffinden an sich ist der für den Nutzer relevante Punkt. Auf das von der Beklagten verwendete Contact-Import-Tool (kurz: CIT) kommt es im Rahmen der Aufklärung nicht entscheidend an (anders LG Paderborn Urt. v. 13.12.2022 – 2 O 212/22, GRUR-RS 2022, 41028, Rn. 54). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Seite X..com – wie ausgeführt – dem Finden und dem Austausch von Informationen in Form eines sozialen Netzwerkes dient. Dann aber ist es auch im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50 ff.; LG Halle Urt. v. 28.12.2022 – 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 Rn. 18)…“