Wegfall der Wiederholungsgefahr bei länger zurückliegendem Rechtsverstoß – Auch ohne strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung möglich. So entschieden durch das OLG Rostock mit Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 2 U 18/20) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Bekleidung unter ähnlichen Kennzeichen in Deutschland anbieten und dementsprechend auch immer Hinweise zur Abgrenzung und Klarstellung des jeweils werbenden Unternehmens in Werbung aufnehmen. In dem Streitfall ging es um einen Unterlassungsanspruch bezogen auf ein Posting im Internet. Das Gericht sah hier einen Ausnahmenfall von dem eingangs genannten Grundsatz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr als gegeben an.
Wegfall der Wiederholungsgefahr bei länger zurückliegendem Rechtsverstoß – Ansicht des Gerichts
Zwar sieht das Gericht grundsätzlich den Wegfall der Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe der strafbewerten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung als gegeben und führt dazu auch unter Nennung von Rechtsprechung aus.
Allerdings sieht es im Streitfall eine Ausnahme und begründet in den Entscheidungsgründen wie folgt:
„…Auch unter Zugrundelegung dieser – strengen – Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von Wiederholungsgefahr nicht auszugehen. Bei dem streitbegriffenen Vorfall vom 12.08.2014 handelt es sich um ein Ereignis, das bereits bei Klageerhebung deutlich mehr als zwei Jahre, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gut sechs Jahre zurückgelegen hat und nunmehr beinahe acht Jahre zurückliegt. Die Chronologie des Verfahrens spricht erkennbar dafür, dass der Vorfall vom 12.08.2014 nur als „Beifang“ in den Prozess Eingang gefunden hat. Im Mittelpunkt stand und steht augenscheinlich das Ereignis aus 2016, das zu dem Prozess Anlass gegeben hat. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte die Zuwiderhandlung aus 2014 als solche nie abgestritten oder argumentativ bekämpft und – vor allen Dingen – „stehenden Fußes“ beseitigt hat. Alles andere erschiene auch zutiefst verwunderlich, weil bereits lange vor dem 12.08.2014 für die hier maßgebliche Verletzungsform – gänzliches Fehlen eines Hinweises auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete – höchstrichterlich Klarheit geschaffen, für die Beklagte also buchstäblich nichts mehr „auszureizen“ / „abzustecken“ war. In seiner konkreten Gestalt ist der Verstoß einmalig geblieben. Er stellt sich erkennbar als versehentlicher „Ausreißer“ dar, dessen Singularität gerade durch die ansonsten rege wechselseitige Prozessführung wegen unterschiedlichster anderer – wirklicher oder mutmaßlicher – Wettbewerbs- bzw. Markenrechtsverletzungen unterstrichen wird. Auf diese Sachlage hat die Beklagte bereits in erster Instanz ausdrücklich hingewiesen (vgl. Seite 9 der Klageerwiderung vom 04.10.2017; Band III Blatt 79 d.A.), ohne dass die Klägerin dem in der Folge entgegengetreten wäre. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 07.12.2020 (Seiten 8 ff. = Band VII Blatt 22 ff. d.A.) aufgezählten weiteren Fälle liegen – wie die Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift vom 08.03.2021 (Seiten 3 ff. = Band VII Blatt 183 ff. d.A.) bereits im Detail ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – teilweise zeitlich vor dem 12.08.2014 und betreffen zudem durchweg andere Fallgestaltungen, nämlich ausschließlich solche Konstellationen, in denen nur um den konkreten, etwa durch Eigenarten des jeweiligen Mediums bedingten Inhalt an sich unstreitiger Hinweise auf die Verschiedenheit der Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete oder die Verantwortlichkeit der Beklagten für Dritte gerungen wird. In keinem der genannten Fälle macht die Klägerin geltend oder wäre sonst ersichtlich, dass die Beklagte für sich das Recht in Anspruch nähme, gänzlich ohne Hinweis auf die Verschiedenheit der Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete werben zu dürfen. Bei dieser Sachlage kann von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass bei einem sofort abgestellten und über längere Zeit nicht wiederholten Verstoß jedenfalls die Gefahr einer zeitnahen neuerlichen Zuwiderhandlung unabhängig von der Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, zu verneinen sein kann (Senat, Beschluss vom 26.04.2021 – 2 W 12/21, NJ 2021, 312 = MMR 2022, 149 [Juris; Tz. 6], m.w.N.); der vorliegende Fall ist so gelagert, dass absehbar insgesamt nicht mit weiteren – identischen oder zumindest kerngleichen (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43, m.w.N.) – Verletzungen zu rechnen ist….“