Datenschutzrecht,  E-Commerce-Recht

LG Wiesbaden:Kein Unterlassungsanspruch aus DSGVO

Kein Unterlassungsanspruch aus DSGVO – Das LG Wiesbaden hat in einem Rechtsstreit durch Urteil vom 20. Januar 2022 (Az.: 10 O 14/21) entschieden, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Basis von Rechtsnormen aus der DSGVO nicht geltend gemacht werden kann, da die DSGVO keine entsprechenden Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch vorsehe.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Kunden gegen den Betreiber eines Onlineshops auf Unterlassung der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittanbieter zur Nutzung der Daten im Wege des sog. Tracking. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die einzelnen im Klageantrag enthaltenen Dienste ohne Einwilligung des Klägers durch den Betreiber des Onlineshops genutzt worden waren.

Kein Unterlassungsanspruch aus DSGVO – Ansicht des Gerichts

Das LG Wiesbaden sieht in der DSGVO keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Unterlassung. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Im Übrigen scheitert der Antrag des Klägers daran, dass der Kläger für seinen Anspruch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Ausdrücklich verlangt der Kläger Unterlassung und bezieht sich inhaltlich auf Normen, die sich in der DSGVO finden. Die DSGVO sieht allerdings gerade keinen Unterlassungsanspruch vor. Sofern er sich auf die Art. 6 und Art. 44 DSGVO bezieht, handelt es dabei gerade nicht um Anspruchsgrundlagen. Für einen zivilrechtlichen Anspruch reicht jedenfalls nicht aus, dass es Vorschriften im Sinne von Erlaubnis- oder Verbotsnormen gibt, sondern dass es muss Norm geben, die für den Einzelnen einen subjektiven Anspruch formuliert und damit als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs herangezogen werden kann. Die Anspruchsgrundlage, die die DSGVO vorsieht, ist der Art. 17, der aber nicht das klägerische Begehren abdeckt, da es dem Kläger nicht um das Recht auf Löschung seiner Daten geht. Die Entscheidungen, die er für seinen Anspruch anführt, so z.B. BGH, Urteil vom 27. 7. 2020, Az. VI ZR 405/18 beschäftigen sich im Gegensatz zu seinem Begehren jedoch genau mit diesem Anspruch gemäß Art. 17 DSGVO. In diesem Fall, den der Kläger zur Begründung angeführt hat, ging es jedoch um die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes (Entfernung von links aus Suchergebnislisten) und gerade nicht um einen Unterlassungsanspruch. Einen Unterlassungsanspruch, so wie ihn der Kläger geltend machen will, kennt die DSGVO nicht….“

Ebenfalls sieht das Gericht keine Anwendung des § 1004 BGB in analoger Form für den geltend gemachten Anspruch.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass hier § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 DSGVO gelten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Ein dem § 1004 BGB vergleichbaren Unterlassungsanspruch sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor. Bei der DGSVO handelt es sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem eigenen, abschließenden Sanktionssystem. Art.79 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Nach Abs.1 dieser Vorschrift bleiben lediglich verwaltungsgerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehört nicht dazu. Damit gibt es eine Sperrwirkung. Eine entsprechende Öffnungsklausel in der DSGVO fehlt also, die eine Erweiterung der betroffenen Rechte durch den nationalen Gesetzgeber oder Gerichte erlauben würde. Eine solche Öffnungsklausel wäre aber erforderlich, da es sich um voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht handelt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO weder einen weiterreichenden noch einen geringeren Schutz vorsehen dürfen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig. Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlagen der DSGVO grundsätzlich als abschließend anzusehen sind…

Cookie Consent mit Real Cookie Banner