Wie auch andere Gerichte, sieht das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2023 (Az.: 24 O 20/23) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass ein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen werden müsse. Dies sei nicht geschehen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem:
„…Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 287 Rdnr. 7).
Dabei kann dahinstehen, wie der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO konkret zu verstehen ist (vgl. BAG NZA 2021, 1713; ÖOGH, ZD 2021, 631; AG München, GRUR 2022, 1772). Denn es ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, jedweden Ansatzpunkt für einen ersatzfähigen Schaden hinreichend konkret darzulegen.
Gerichtsbekannt aus der Vielzahl nahezu identischer Verfahren wird in sämtlichen Klageschriften dieselbe Floskel vom erlittenen Kontrollverlust „der Klägerseite“ über die Daten und dem Zustand des Unwohlseins und der Sorge über möglichen Missbrauch ihrer Daten, in dem sie seitdem verblieben sei, wiederholt. Es ist deshalb schon nicht davon auszugehen, dass diese Formulierung überhaupt auf persönlichen Angaben des hiesigen Klägers beruht, mithin auch nicht seine konkret-individuelle Situation beschreibt. Es ist außerdem völlig lebensfremd, dass sämtliche vom „Scraping-Vorfall“ betroffenen Facebook-Nutzer unterschiedslos dieselbe emotionale Reaktion gezeigt und dieselbe Besorgnis entwickelt haben sollten.
Angesichts des nicht ansatzweise substantiierten Vorbringens hätte auch keine Veranlassung bestanden, den Kläger gerichtlicherseits ergänzend persönlich anzuhören, um seine Befindlichkeiten näher zu beleuchten. Nicht nur wäre eine solche – wohl erstmalige – konkrete Sachverhaltsaufklärung ohne substantiierten Klagevortrag hierzu auf eine verbotene Ausforschung hinausgelaufen und einseitig von dem prozessualen Grundsatz abgewichen, dass zunächst jede Streitpartei im Zivilprozess die ihr günstigen Tatsachen eigenverantwortlich zusammenstellen und vortragen muss.
Gegen das tatsächliche Vorliegen der floskelhaft behaupteten Ängste, Sorgen und Unwohlseinsempfindungen der Kläger spricht ohnehin entscheidend, dass es sich bei den gescrapten Daten um solche handelt, die immer öffentlich sichtbar sind. Es ist diesen Daten gerade immanent, dass sie jedem jederzeit zugänglich sind. Hierauf wird der Nutzer auch durch die Beklagte hingewiesen, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine „weitere Veröffentlichung“ dieser Daten bei den Klägern zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte. In diesem Sinne kann schon nicht von einer Veröffentlichung der Daten durch Dritte gesprochen werden, die die Nutzer selbst öffentlich zugänglich gemacht haben. Allenfalls entspricht die Zuordnung der öffentlich einsehbaren Daten mit der Telefonnummer und das anschließende Publizieren eines derartig erstellten „Profils“ durch Dritte einem derartigen Verständnis. Die Ermöglichung eines derartigen Umstandes beruht aber wiederum gerade nicht auf einem Vorgehen, das der Beklagten zuzurechnen ist, sondern vielmehr auf den Suchbarkeitseinstellungen der Nutzer selbst, die sie jederzeit hätten ändern können. Weiterhin ist die Eingabe der Telefonnummer freiwillig und wäre für die Registrierung nicht erforderlich gewesen. Trotzdem hat auch der hiesige Kläger seine Telefonnummer eingegeben. Wäre ihm an der größtmöglichen Geheimhaltung seiner Telefonnummer gelegen gewesen, so hätte er sich darauf beschränken können, nur die notwendigen Informationen, also die für die Registrierung erforderliche E-Mail, preiszugeben…“