So das Gericht in seinem Beschluss vom 25.April 2024 (Az.: 34 Wx 90/24 e) in einem Beschwerdeverfahren. Das zuständige Handelsregister hatte die Löschung der kompletten Wohnanschrift von zwei Gesellschaftern einer GmbH aus dem einzureichenden Gesellschafterlisten nicht vorgenommen. Auch das Gericht sah hier keinen solchen Anspruch. Hinsichtlich der möglichen Anspruchsgrundlagen der Art. 17,18 und 21 DSGVO führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:
„…b) Ferner ist eine Anspruchsgrundlage für die geforderte Löschung der Daten (durch Austausch des Dokuments) nicht ersichtlich.
aa) Art. 17 Abs. 1 DSGVO kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Bestimmung findet nach der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b Fall 1 DSGVO im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung (MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. § 10a Rn. 14; BT-Drs. 18/12611, 69; OLG Naumburg NZG 2023, 711; BGH BeckRS 2024, 5836 Rn. 18). Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, gehört zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (EuGH GRUR 2013, 191). Eine solche Tätigkeit stellt auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe i.S.d. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO dar (Ebenroth/Bujong/Schaub HGB 5. Aufl. § 10a Rn. 2). Zutreffend hat das Registergericht mit seiner Nichtabhilfeentscheidung insoweit darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, § 40 GmbHG besteht und das Handelsregister damit eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion erfüllt. Der Grundsatz der Datenerhaltung stellt dabei den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar (MüKoHGB/Krafka § 10a Rn. 12). Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, ist nicht vorhanden. Insbesondere bei den Gesellschafterlisten erfordert es die auf ihnen beruhende Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 GmbHG, chronologisch die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Wie das Registergericht in dem Beschluss vom 27.12.2023 zu Recht festgestellt hat, ist selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste (MüKoGmbHG/Heidinger 4. Aufl. § 40 Rn. 190, 299). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG ist die Aufnahme der jeweiligen Gesellschafterliste in das Handelsregister (Wicke GmbHG 4. Aufl. § 16 Rn. 3a). Vorliegend bestünde bei einer Ersetzung der am 2.7.2012 in den Registerordner aufgenommenen Liste durch eine neue Liste für den Rechtsverkehr völlige Unklarheit über den Gesellschafterbestand im Zeitraum zwischen der Aufnahme und der Entfernung der alten Liste. Zwar könnte und müsste bei der Aufnahme einer neuen Liste in den Registerordner auf einen nach § 9 Abs. 7 HRV durchgeführten Austausch hingewiesen werden, für den Einsichtnehmenden bliebe aber offen, welchen Inhalt die entfernte Liste hatte und wer die Legitimationswirkung bis zum Austausch für sich in Anspruch nehmen konnte. Die Beibehaltung sämtlicher eingereichter Gesellschafterlisten und damit auch die Verarbeitung der von dem Beschwerdeführer bei der Einreichung der Liste freiwillig übermittelten Daten durch Beibehaltung dieser Liste im Registerordner ist daher für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO.
Der Europäische Gerichtshof hat ferner zur von der DSGVO abgelösten Datenschutzrichtlinie, die eine mit Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO vergleichbare Anwendungsausnahme nicht kannte, hervorgehoben, dass die Registerpublizität, gleichsam als Preis für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung, grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genießt. Nichts anderes kann für die Rechtslage seit Inkrafttreten der DSGVO gelten (EuGH ZD 2017, 325/327; OLG Naumburg NZG 2023, 711; Wollenschläger NZG 2023, 690). Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beteiligten ist nicht ersichtlich.
bb) Auch Art. 21 DSGVO begründet keinen Löschungs- oder Austauschanspruch des Beschwerdeführers. Das Widerspruchsrecht ist gemäß § 10a Abs. 3 HGB auf die in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht anwendbar. Ein Anspruch nach Art. 18 DSGVO besteht ebenfalls nicht, da die Registerführung aus Gründung wichtiger öffentlicher Interessen erfolgt, vgl. Art. 18 Abs. 2 DSGVO (MüKoHGB/Krafka § 10a Rn. 12, 14)…“