Urheberrecht

OLG Frankfurt a.M.: Urheberrecht muss jedem Existenzgründer bekannt sein

Erst recht dann, wenn diese Person auch aus einem rechtlichen Berufsumfeld kommt. So das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2023 (Az.: 4 W 13/23) in einem Beschwerdeverfahren zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe und einem Antrag dazu. Das Gericht sieht das Urheberrecht als bekanntes rechtliche Thema voraus, dass bei einer Nutzung und vorherigem Download von Fotos, im Streitfall zu bekannten Künstlern, bedacht und damit abgeklärt werden muss.

Dabei führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach der Überzeugung des Einzelrichters gehört der Umstand, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – zumal von einer bereits intensiv kommerziell verwerteten Band mit ca. 41 Mio. Fans – herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf, zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Bevölkerung. Mag dieser Umstand mit der Massenverbreitung des Internets vor wenigen Jahrzehnten angesichts der leichten technischen Verfügbarkeit der Bilder im Internet noch gewöhnungsbedürftig gewesen sein, so hat sich dies mittlerweile durch die massenhafte Durchsetzung des geltenden Rechts in Internet-Foren und in den sozialen Medien – teils durch die Foren- oder Medienbetreiber selbst, teils infolge von Abmahnwellen – grundlegend geändert.

Letztlich muss aber hier nicht entschieden werden, ob tatsächlich jedem Verbraucher die Kenntnis einer Urheberrechtsproblematik unterstellt werden kann. Jedenfalls davon, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsfachangestellte und Unternehmerin insoweit kundig war, durfte die Beschwerdegegnerin ausgehen und musste daher kein Wissensgefälle erkennen. Sie hatte folglich auch keine Aufklärungspflicht und täuschte die Beschwerdeführerin somit nicht. Im Übrigen spricht gegen ein arglistiges Handeln der Beschwerdegegnerin vorliegend auch, dass diese den Auftrag nicht noch vollständig durchführte, um auch noch die restlichen 8.032,50 Euro zu erhalten, sondern die Problematik der Urheberrechte bereits vor dem Bedrucken der Kissenbezüge aufwarf. Ein Bedrucken nebst Einvernahme des offenen Restbetrags wäre eher zu erwarten gewesen, wäre es der Beschwerdegegnerin lediglich um rücksichtslose Gewinnmaximierung auf Kosten der Beschwerdeführerin gegangen…“

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