OLG Frankfurt a.M.: Vertragsangebot per WhatsApp gilt rechtlich als Angebot unter Abwesenden – Daher ist eine zeitnahe Annahme für einen Vertragsschluss mit dem Inhalt des Angebotes erforderlich
Zumindest dann, wenn dies auch gewollter Vertragsinhalt werden soll. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 5.Mai 2026 (Az.: 9 U 27/25) in einem Rechtsstreit rund um den Ankauf bzw.…
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Juni 5, 2026