Anscheinsbeweis der Nutzung eines eBay-Accounts zu Lasten von Account-Inhaber greift nicht immer – Zumindest dann nicht, so das AG Frankenthal gemäß Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 28. September 2022 (Az.: 3c C 113/22), wenn der Käufer Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass der Inhaber des Accounts nicht für das Handeln bei einem Vertragsschluss erkennbar war. In der Pressemitteilung ist dazu in Bezug auf den durch das Gericht zu entscheidenden Fall von einem in einer E-Mail enthaltenen außergewöhnlichen Vorschlag der Abwicklung des Vertrages die Rede
Es heißt in der Pressemitteilung dazu unter anderem:
„…Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Kläger in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst legt nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung auch eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe „auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen“ darum bittet, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine Telefonnummer „0152 27776 40 7“ anzurufen. Bereits hier drängt sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte hat darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein…“