So das Gericht in seinem Urteil vom 04.04.2024, Az.: 5 U 31/23. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Gegen ein solches Verständnis sprechen aber aus Sicht des Senats die weiteren Ausführungen des EuGH in Rnrn. 85 und 86 der genannten Entscheidung. Denn die dortige Formulierung, dass für einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO die „Befürchtung, dass Ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten“ ausreichend sein soll, versteht jedenfalls der Senat so, als müsse zu diesem objektiven Umstand des „Verlustes der Hoheit über seine Daten“ (so bspw. die Formulierung in Rn. 22 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 – C-456/22) noch zusätzlich ein „subjektives Element“, wie also eine „Befürchtung“, „Sorge“ o. ä. hinzukommen. Auch die Ausführungen des BGH in seinem – allerdings zeitlich knapp vor der o. g. Entscheidung des EuGH verkündeten – Beschluss vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 277/22, juris Rn. 6) erwecken nach dem Verständnis des Senats den Eindruck, als erachte auch der BGH das Vorliegen von subjektiven Beeinträchtigungen wie „negativen Gefühlen“ o.ä. als erforderlich, um einen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (in diesem Sinne offenbar auch Halder/Maluszcak, jurisPR-ITR 3/2024, Anm. 4, dort unter Gliederungspunkt D sowie Arning/Dirkers, DB 2024, 381 f., dort unter Ziffer III. 3.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z. B. aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 13 U 44/23, juris Rn. 7).
Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) – zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 13 U 44/23, juris Rn. 7) – keineswegs eindeutig ergibt. Diese bestehende Unsicherheit des Senats gründet sich darin, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 lediglich die ihm gestellte Vorlagefrage zu beantworten hatte, mit der konkret angefragt worden ist, ob allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen Vorschriften der DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Allein diese Frage hat der EuGH in Rn. 75 – 86 seiner genannten Entscheidung beantwortet. Das schließt es aber nach dem Verständnis des Senats nicht (zwingend) aus, dass – vgl. noch einmal Rn. 82 – der (immaterielle) Schadensbegriff nach der Auslegung des EuGH noch weitergehend ist und sogar den bloßen objektiven „Kontrollverlust“ als solchen für einen (immateriellen) Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lässt. Ob das der Fall ist, musste der EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung nicht, zumindest nicht zwingend (weil nicht entscheidungserheblich), entscheiden (wenngleich dies im Sinne der Rechtsklarheit natürlich wünschenswert gewesen wäre). Allein schon deshalb meint der Senat (vgl. dazu auch noch nachfolgend Gliederungspunkt C.), dass es mindestens schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. genau zu diesem Punkt, und zwar explizit zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 14 f.), vergleichbare Berufungen wie die vorliegende entweder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder aber durch Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, zurückzuweisen, wie es in der – etwa bei juris veröffentlichten – obergerichtlichen Rechtsprechung aber derzeit mitunter geschieht (wobei der Senat insoweit nicht verkennt, dass zumindest einzelne jener Entscheidungen zeitlich vor dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) ergangen sind)…“
Hinweis des Autors:
Die Entscheidung ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht rechtskräftig.