OLG Bremen: Werbliche Angaben mit Umweltbezug, unter Verwendung des Begriffs „nachhaltig“ oder Verwendung der Angabe „ressourcenfreundlich“, bedürfen einer weiteren Aufklärung

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So das Gericht in seinem Urteil vom 23.Dezember 2022 (Az.: 2 U 103/22). Ein qualifizierter Wettbewerbsverband war gegen die Bewerbung von Teeprodukten im Wege der Abmahnung und dann dem Gerichtsverfahren vorgegangen. Die Teeprodukte waren in einer Werbedarstellung in Form einer Werbeanzeige in einer Fachzeitung mit der Aussage „Nachhaltig“ in Bezug auf verschiedene Teesorten wie unter anderem auch der Angabe „ressourcenfreundlich“ beworben worden. Weitere ausreichende Angaben, so das Gericht in seiner Entscheidung, erfolgten im Rahmen der werblichen Darstellung nicht. Dort waren aber unter anderem das DE-Bio-Siegel abgedruckt.

Das Gericht erließ im Beschwerdeverfahren die einstweilige Verfügung in Teilen und sah die vorgenannten Angaben als wettbewerbswidrig an.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Angabe der „Nachhaltigkeit“ unter anderem aus:

„…Entgegen der Auffassung des Landgerichts lassen aber weder äußere Aufmachung der Verpackungen, soweit sie in der Werbeanzeige abgebildet sind, noch die übrige Gestaltung der Werbeanzeige hinreichend erkennen, dass diese Auslobungen nicht nebeneinanderstehen, sondern aufeinander bezogen sind. Es ist nicht erkennbar, dass der Werbende zum Ausdruck bringen wolle, dass der Tee deshalb als nachhaltig bezeichnet wird, weil die Teepflanzen im biologischen Anbau nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung erzeugt worden sind. Zwar versteht der Verbraucher – und auch die hier angesprochenen Fachkreise – die Bezeichnung als „bio“, soweit sie auf ein pflanzliches Erzeugnis bezogen ist, als synonym für ein Produkt, das nach den Regeln des ökologischen Landbaus angebaut worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314, Rn. 33, juris – Biomineralwasser). Mit der Auslobung als „nachhaltig“ entsteht aber auch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, dass das Produkt einen eigenen Nutzen im Sinne einer weiter gefassten Nachhaltigkeit aufweist. Zwar mag es zulässig sein, eine ausgelobte Nachhaltigkeit damit zu begründen, dass das erzeugte pflanzliche Produkt nach den strengen Vorgaben des ökologischen Landbaus erzeugt worden ist, weil diese Erzeugungsform wegen des weitgehenden Verzichts auf Schadstoffe stärker als konventionelle landwirtschaftliche Produktion natürliche Ressourcen wie etwa den Boden oder die Biodiversität schont. Dass aber die Auslobung der beworbenen Kräuterteeprodukte als „nachhaltig“ auf eben diesen Nutzen gestützt ist, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Bei Betrachtung des Produktes erscheint eine solche Verknüpfung zwar denkbar, jedoch fehlt eine Klarstellung, die den vorstehend beschriebenen strengen Anforderungen genügte. Die Annahme, dass die Erzeugung der Ausgangsprodukte im ökologischen Landbau die Grundlage der beworbenen Nachhaltigkeit sein solle, erweist sich bei Anschauung der konkreten Anzeige angesichts der fehlenden Klarstellung vielmehr als Spekulation. Zumindest gegenüber dem hier erhobenen Unterlassungsbegehren, das auf die konkrete Werbeanzeige zielt, kann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächlich in den Handel gebrachte Verpackung umseitig aufgedruckte klarstellende Hinweise enthält, da diese in der beanstandeten Werbung nicht erkennbar und der Anzeige auch nicht auf andere Weise beigefügt sind.

Die oben beschriebenen Kriterien für die Zulässigkeit einer irrtumsausschließenden umweltbezogenen Werbung gelten auch nicht nur gegenüber dem Endverbraucher, sondern auch bei einer Werbung, die sich an Fachkreise wendet (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 – 5 U 85/06 –, Rn. 35, juris)…“

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen ferner zur Verwendung der Angabe „resourcenfreundlich“ unter anderem aus:

„…Die Beschreibung als „ressourcenfreundlich“ bleibt ebenso unscharf wie die Auslobung als „nachhaltig“, so dass aus denselben Gründen, wie zuvor dargestellt, bereits die ohne Erläuterung angeführte, blickfangmäßige Auslobung des Kamillentees als ressourcenfreundlich eine Irreführungsgefahr begründet…“