Update: BGH: Negative eBay-Bewertung: „Versandkosten Wucher!!“ ist zulässige Meinungsäußerung

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Negative eBay-Bewertung: „Versandkosten Wucher!!“ ist zulässige Meinungsäußerung – So der BGH in seinem Urteil vom 28. September 2022 (Az.: VIII ZR 319/20), wobei anzumerken ist, dass bisher nur die Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Bewertung kein Verstoß gegen 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB und ist damit auch kein Verstoß gegen eine nachvertragliche Nebenpflicht aus dem geschlossenen Kaufvertrag gemäß der §§ 280 I, 241 II BGB. Das Gericht sieht gemäß Ausführungen in der Pressemitteilung die Bewertung nicht als unzulässige Schmähkritik an.

Link zur Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131274&linked=pm&Blank=1

Update vom 11. November 2022:

Zwischenzeitlich wurde der Volltext der Entscheidung veröffentlicht.

Das Gericht führt dabei in der rechtlichen Bewertung der im Einzelfall zu betrachtenden Bewertung unter anderem in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„…Das Berufungsgericht hat die angegriffene Äußerung „Versandkosten Wucher!!“ rechtsfehlerfrei als eine – von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte – wertende Meinungsäußerung angesehen. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden, sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 35 mwN). Der vom Beklagten getätigten Äußerung kommt ein ins Gewicht fallender Tatsachenkern nicht zu, denn das schlagwortartig zusammengefasste Anliegen des Beklagten ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, aaO Rn. 36). Auch wenn die verlautbarte Meinungsäußerung auf einem tatsächlich vorliegenden Umstand beruhen sollte, änderte dies nichts daran, dass es sich um eine rein wertende Äußerung handelte. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist streitig, ob die Klägerin die Ware als DHL-Paket für 4,90 € oder – wie der Beklagte behauptet hat – in einem einfachen Briefumschlag zu dem üblichen Porto von 1,55 € versandt hat. Die vom Beklagten behaupteten Portokosten deutlich unter den ihm in Rechnung gestellten 4,90 € mögen der maßgebliche Begleitumstand gewesen sein, der – seine Richtigkeit unterstellt – Auslöser der Äußerung war…Nach diesen Grundsätzen kann eine Schmähkritik im gegebenen Fall nicht angenommen werden. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Damit weist die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ einen hinreichenden tatsächlichen Bezug zu der Transaktion der Parteien auf, mag sie auch polemisch überspitzt sein. Dass der Beklagte den Grund, warum er die Versandkosten als (drastisch) überhöht bewertet hat, nicht mitgeteilt hat und es anderen Markteilnehmern deshalb nicht möglich ist, die Angemessenheit der Versandkosten selbst nachzuvollziehen, verleiht der Äußerung des Beklagten nicht den Charakter einer Schmähkritik…“