VG Cottbus: Wasserzähler mit Funkmodul und DSGVO
Wasserzähler mit Funkmodul und DSGVO – Das VG Cottbus hat sich in einer umfangreichen Entscheidung in Form des Urteils vom 4. Februar 2022 (Az.: VG 4 K 1191/19) eigentlich mit der rechtlichen Zulässigkeit eines Gebührenbescheides für den Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul zu beschäftigten gehabt.
Dabei äußert sich das Gericht auch zur Rechtsgrundlage der mit der Nutzung verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO.
Wasserzähler mit Funkmodul und DSGVO – Ansicht des Gerichts zur Rechtsgrundlage
Das Gericht sieht dabei die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Art. 6 I lit. e DSGVO. Zudem sieht das Gericht auch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlage als erfüllt an und führt dazu umfangreich aus.
Das Gericht begründet seine Ansicht zum Wasserzähler mit Funkmodul und DSGVO in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Denn jedenfalls sind auch wenn man den Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul schon als Verarbeitung betrachtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2016/679 erfüllt: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2016/679.
Gefordert ist durch diesen Erlaubnistatbestand eine datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage; die Festlegung einer sachlichen Aufgabe oder eines sachlichen Aufgaben/Befugnis-Zusammenhanges reicht nach dem Normtext und auch aus teleologischen Gründen nicht aus. Datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlagen stellen einen Bezug zwischen Datenverarbeitung und den von lit. e tatbestandlich vorausgesetzten Aufgaben her, dies vor allem mittels der wegen des Grundsatzes der Zweckbindung notwendigen Festlegung der Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet und verwendet werden sollen. Der Zweck der Verarbeitung (i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b) fällt keineswegs mit der (sachlichen) Aufgabe zusammen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Er liegt vielmehr gleichsam quer dazu und nimmt sie in Bezug. Mittels dieser grundlegenden Regelungsmechanismen wird die Datenverarbeitung mit den sachlichen Verwaltungskompetenzen verklammert (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 57 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 27.09.2017, C-73/16, Rn. 111 – Puškár).…
Diese Voraussetzungen erfüllen die in § 21 und § 23 WVS enthaltenen Satzungsregelungen. Sie enthalten nicht lediglich den Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis oder einen entsprechenden Aufgabe-/Befugnis-Zusammenhang, sondern bestimmen ausdrücklich, dass der M … über die Messeinrichtungen Daten zum Verbrauch erhebt und dies durch einen Wasserzähler und dessen Ablesung erfolgt. Wie schon zuvor im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt, genügt diese Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf die Nutzung eines Funkmoduls. Zwar sind die Maßstäbe des Grundgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung insoweit verschieden. Dieselben inhaltlichen Argumente insbesondere zu Zweck und Schwere des Eingriffs, der durch die Rechtsgrundlage ermöglicht werden soll, greifen aber auch hier im Hinblick auf die Datenverarbeitung.
Die Maßnahme ist auch erforderlich…
An diesen Maßstäben ausgerichtet, ist der Einbau eines Funkmodules zum Zwecke der Auslesung von Verbrauchsdaten des Wasserzählers erforderlich zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung und der damit verbundenen Gebührenerhebung für den Wasserverbrauch.
Die Datenerhebung über das Funkmodul ist dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Erhebung dieser personenbezogenen Daten notwendige Maß beschränkt. Dabei erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Auslesung der Verbrauchsdaten über Funk jedenfalls genauso dem Zweck der Ermittlung der Verbrauchdaten angemessen ist wie die althergebrachte Ablesung am Wasserzähler direkt. Die damit erhobenen Daten sind auch hierfür erheblich. Im Rahmen der hier allein interessierenden Übermittlung der Daten über das Funkmodul kann dabei nicht für die Erforderlichkeit darauf abgestellt werden, welche Daten genau übermittelt werden. Denn dies ist eine Frage die mit dem Übermittlungsweg (Funk) nicht in Zusammenhang steht, sondern sich genauso beim Ablesen des Zählers vor Ort stellen würde. Nicht zu berücksichtigen sind daher hier die mit der Speicherfunktion verbundenen, etwaigen weitergehenden Datenerhebungen. Insoweit ist die Prüfung auf den hier allein interessierenden Verarbeitungsweg des Auslesens der Daten beschränkt. Auch ist es selbstverständlich gerade notwendig hier personenbezogene bzw. jedenfalls grundstücksbezogene Daten zu erheben, da relevant ist, auf welchem Grundstück der Wasserverbrauch angefallen ist und nur über dieses Merkmal der Konnex zur Person überhaupt hergestellt wird. Die Person wird dann auch häufig der Gebührenschuldner sein. Eine Anonymisierung kommt insoweit nicht in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls in der Konstellation mehrerer Nutzer des Grundstückes eine genaue Zuordnung irgendeines Wasserverbrauches zu den einzelnen Personen allein anhand der Verbrauchsdaten ausscheidet und andere Informationen regelmäßig nicht zur Verfügung stehen…“