OLG Hamburg: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf einstweilige Verfügung in Heilmittelwerbefall beträgt 6-8 Wochen ab Kenntnis->großzügiger Maßstab, da Vorbereitung zeitlichen Aufwand bedarf
So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 28. März 2024 (Az.: 3 U 52/22) in einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern zu werblichen Angaben für Arzneimittel. Im konkreten Fall war am 5. April 2022 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden und die erstmalige Kenntnis mit Mitte Februar 2022 glaubhaft gemacht worden. Dies, so die Richter, war ausreichend, damit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 I UWG nicht als widerlegt angesehen werden konnte. Das Gericht führt zu diesem Aspekt des Rechtsstreits in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus: „…Die Antragsgegnerin hat auch die Vermutung des Verfügungsgrunds gemäß § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt. aa) Dass ein Mitarbeiter…
OLG Hamburg: Keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 I UWG, wenn Verkaufsaktion zum Zeitpunkt zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits beendet ist
Dieses Argument und andere Argumente rund um die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung hatte das Gericht in seinem Berufungsurteil vom 12. Oktober 2023 (Az.: 5 U 104/22) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen Leistungsschutz nach § 4 Nr.3 UWG für Klappkisten mit anbringbaren Buchstaben geltend gemacht worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der Umstand, dass der Aktionszeitraum 18.07.2022 bis zum 23.07.2022, der bei Antragstellung am 20.07.2022 noch lief, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19.08.2022 und auch bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits abgelaufen war, lässt die Dringlichkeit im Streitfall – wie das…
OLG Nürnberg: Verlust der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 I UWG durch vollständige Ausschöpfung von Frist zur Berufungseinlegung und-begründung nur in eng begrenzenten Ausnahmenfällen möglich
So z.B. einer tatsächlich & rechtlich äußerst einfachen Fallgestaltung oder anderen dringlichkeitsschädlichen Verhaltensweisen. Das Gericht tätigt in seinem Endurteil vom 24. Oktober 2023 (Az.: 3 U 965/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit grundsätzlichen Ausführungen, im Streitfall wurde ein solcher benannter Ausnahmefall nicht angenommen. Dennoch führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Zwar haben die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen mit der Dringlichkeit an sich nichts zu tun (Teplitzky, WRP 2013, 1414 Rn. 10 ff.). Die Funktion der Rechtsmittelfristen ist es, in Zivilverfahren einen für beide Parteien verlässlichen zeitlichen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen ein Rechtsmittel zulässig ist. Diese Funktion wird vom Ergebnis der Dringlichkeitsprüfung nicht berührt, da das…
OLG Nürnberg: Einlegung einer sofortigen Beschwerde ohne Begründung im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich
So entschieden durch das OLG Nürnberg durch Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az.: 3 W 290/23) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, bei dem auf rechtlicher Grundlage eines geltend gemachten Anspruchs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Herausgabe bzw. Zurücksetzung von Daten zu einem Administratorzugang zu Internet-Domains und zugehörige E-Mail-Postfächer. Nachdem der Verfügungsantrag in der ersten Instanz zurückgewiesen worden war, wurde sofortige Beschwerde eingelegt, aber nicht begründet. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Die Pflicht zur zügigen Rechtsverfolgung setzt sich für den in erster Instanz unterlegenen Antragsteller in der Beschwerde- oder Berufungsinstanz fort. So muss der noch ungesicherte Verfügungskläger im Berufungsverfahren den geltend gemachten Anspruch zügig weiterverfolgen. Ihm ist es…
OLG Hamburg:6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang
6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung einer vermeintlichen rechtswidrigen, wettbewerbswidrigen Handlung und der Antragstellung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren. Somit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az.: 3 U 7/21) in einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund um die Bewerbung eines Arzneimittels. Die Problematik der Dringlichkeit ist im Einzelfall zu betrachten, wobei sich bei den Oberlandesgerichten unterschiedliche Zeiträume in der Rechtsprechung entwickelt haben. 6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Ansicht des Gerichts Die Richter des OLG sahen auch im konkreten Fall die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 I 2 UWG zu Gunsten des Antragstellers nicht…