OLG Hamburg: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf einstweilige Verfügung in Heilmittelwerbefall beträgt 6-8 Wochen ab Kenntnis->großzügiger Maßstab, da Vorbereitung zeitlichen Aufwand bedarf
So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 28. März 2024 (Az.: 3 U 52/22) in einem entsprechenden Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern zu werblichen Angaben für Arzneimittel. Im konkreten Fall war am 5. April 2022 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden und die erstmalige Kenntnis mit Mitte Februar 2022 glaubhaft gemacht worden. Dies, so die Richter, war ausreichend, damit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 I UWG nicht als widerlegt angesehen werden konnte. Das Gericht führt zu diesem Aspekt des Rechtsstreits in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus: „…Die Antragsgegnerin hat auch die Vermutung des Verfügungsgrunds gemäß § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt. aa) Dass ein Mitarbeiter…
OLG Hamburg: Dringlichkeitsfrist im Geschmacksmusterverletzung beginnt erst mit Zugang eines Testkaufes-Bestätigung eigener bestehender Rechtsprechung
So das Gericht in einem Rechtsstreit um Schuhe, geführt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, und dem Berufungsurteil vom 5. Juli 2023 (Az.: 5 U 121/22). Das Gericht führt zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der Senat hält jedoch an seiner Rechtsprechung fest, wonach sich die Frage einer Geschmacksmusterverletzung in aller Regel nur anhand des Originalerzeugnisses zuverlässig beurteilen lässt, so dass die Dringlichkeitsfrist regelmäßig erst ab Zugang des per Testkauf bestellten Gegenstands läuft (Senat GRUR-RS 2021, 55227 Rn. 24 – Rasierkopf). Ein potentiell Verletzter darf den Beginn der Dringlichkeitsfrist allerdings nicht durch eine verspätete Auslösung des Testkaufs hinauszögern. Kennt der Verletzte bereits konkrete Umstände, die eine Verletzung…
LG Düsseldorf:Erstmalige Verweigerung der Entfernung von geschmacktsmusterverletzenden Angeboten bei zuvor erfolgten Entfernung solcher Angebote begründet neue Dringlichkeit für einstweiliges Verfügungsverfahren
So entschieden durch das Gericht mit Urteil vom 22. August 2023 (Az.: 14c O 67/23) in einer Auseinandersetzung um rechtsverletzende Verkaufsangebote auf einer bekannten Onlinehandelsplattform, die ein bestehendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzten. Unter anderem war eingewendet worden, dass für das geführte einstweilige Verfügungsverfahren keine Dringlichkeit mehr bestehe, da im Februar 2023 die Verfügungsklägerin sich mit der bloßen Beseitigung der Angebote begnügt habe und eben keine Sicherung eines Unterlassungsanspruchs per Gerichtsverfahren durchgeführt habe. Für das Gericht ist der Verfügungsgrund geben. Es führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Schließlich ist auch der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch…
OLG Nürnberg: Einlegung einer sofortigen Beschwerde ohne Begründung im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich
So entschieden durch das OLG Nürnberg durch Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az.: 3 W 290/23) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, bei dem auf rechtlicher Grundlage eines geltend gemachten Anspruchs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Herausgabe bzw. Zurücksetzung von Daten zu einem Administratorzugang zu Internet-Domains und zugehörige E-Mail-Postfächer. Nachdem der Verfügungsantrag in der ersten Instanz zurückgewiesen worden war, wurde sofortige Beschwerde eingelegt, aber nicht begründet. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Die Pflicht zur zügigen Rechtsverfolgung setzt sich für den in erster Instanz unterlegenen Antragsteller in der Beschwerde- oder Berufungsinstanz fort. So muss der noch ungesicherte Verfügungskläger im Berufungsverfahren den geltend gemachten Anspruch zügig weiterverfolgen. Ihm ist es…
OLG Brandenburg: Zu langes Warten mit Vorgehen gegen Sperrung von Verkaufskonto auf Internetplattform
Zu langes Warten mit Vorgehen gegen Sperrung von Verkaufskonto auf Internetplattform – Zumindest in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen hohe prozessuale Vorgaben, die beachtet werden müssen, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Wartet der Antragsteller zu lange mit seinem gerichtlichen Vorgehen, so besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag ist abzuweisen. So auch entschieden durch das OLG Brandenburg in einem Fall einer Verkaufskontosperrung wegen Softwareangeboten durch Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 10 U 65/22). Der dortige Antragsteller hatte 11 Wochen abgewartet, bevor er gegen die Verkaufskontosperrung vorgegangen war. Zu langes Warten mit Vorgehen gegen Sperrung von Verkaufskonto auf Internetplattform – Ansicht des Gerichts Dies war nach Ansicht des OLG Brandenburg zu…