VGH München:Wasserzähler mit Funkfunktion und DSGVO

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Wasserzähler mit Funkfunktion und DSGVO – Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hatte sich der VGH unter anderem auch mit den datenschutzrechtlichen Einwänden der antragstellenden Person zu beschäftigen.

In dem Beschluss vom 7. März 2022 (Az.: 4 CS 21.2254) sieht das Gericht keine datenschutzrechtlichen Hindernisse die hier einen Einbau und  Betrieb eines fernauslesbaren Wasserzählers mit aktivierter Funkfunktion durch einen kommunalen Wasserversorger entgegenstehen.

Wasserzähler mit Funkfunktion und DSGVO – Wasserverbrauch ist personenbezogenes Datum

Das Gericht äußert sich in den Gründen der Entscheidung ausführlich zu der erforderlichen Rechtsgrundlage aus Sicht des Datenschutzrechtes. Das Gericht führt unter anderem aus:

„..Die in einem elektronischen (Funk-)Wasserzähler erfassten Verbrauchsmengen stellen allerdings, wenn und soweit sich daraus Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten einzelner Personen ziehen lassen, personenbezogene Daten der Bewohner oder sonstigen Nutzer des betreffenden Anwesens dar. Insoweit reicht es nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO aus, dass eine bestimmte natürliche Person direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie etwa einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder zu einem besonderen identitätsprägenden Merkmal identifiziert werden kann (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 7 C 20.12BVerwGE 151, 1 Rn. 41 m.w.N.). Dies ist beim Betrieb eines Wasserzählers zumindest dann der Fall, wenn die aufgezeichneten Verbrauchsdaten eine Wohnung oder eine sonstige Gebäudeeinheit betreffen, die von einer einzelnen Person genutzt wird. Aber auch bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Personen lassen sich, wenn der Wasserverbrauch durch einen elektronischen Zähler kontinuierlich aufgezeichnet wird, unter Umständen mit nur geringem Zusatzwissen Rückschlüsse auf die Verbrauchsgewohnheiten Einzelner ziehen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, U.v. 5.1.2021 – 1C_273/2020 – EuGRZ 2021, 228 juris Rn. 36)…“

Wasserzähler mit Funkfunktion und DSGVO – Art. 6 I 1 lit. e) DSGVO ist Rechtsgrundlage

Das Gericht sieht in  dem erfassten Wasserverbrauch ein personenbezogenes Datum und damit den Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Das Gericht führt dazu unter anderem aus:

„…Hiernach liegt jedenfalls in bestimmten Fallkonstellationen in dem Erfassen, Speichern und elektronischen Auslesen oder Übermitteln des Wasserverbrauchs der angeschlossenen Grundstücke eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Diese ist, sofern keine Einwilligung vorliegt (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die dafür nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO notwendige Rechtsgrundlage hat der Bayerische Gesetzgeber mit der in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO enthaltenen Sonderregelung zum Einsatz und Betrieb derartiger Wasserzähler geschaffen (vgl. LT-Drs. 17/19628 S. 56)…“