OLG München: Wird in der Abmahnung eine Vorabübersendung einer Unterlassungserklärung per Telefax und Nachsendung im Original zugelassen und diese Nachsendung erfolgt auch auf Nachforderung nicht, so ist die per Telefax abgegebene Unterlassungserklärung nicht ernsthaft und räumt Wiederholungsgefahr nicht aus

So das Gericht in seinem Beschluss vom 11.August 2023 (Az.: 29 W 720/22) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Dem Beklagten waren zu Recht

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