OLG Rostock: kein Anscheinsbeweis des Zugangs einer E-Mail allein durch deren Absendung
So das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 3. April 2024 (Az.: ) im Rahmen eines Berufungsverfahrens, mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels ausführt. Dabei schließen sich die Richter der bestehenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem wie folgt aus: „…Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail sieht der Senat keine Grundlage. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt zuletzt in der Berufungsbegründung zitierte instanzgerichtliche Entscheidung (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08, BeckRS 2009, 5792), die einen Anscheinsbeweis bejaht…
OLG Karlsruhe: Da das Gesetz keine Vorgaben für den sicheren Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr kennt,ist bei fehlender Vereinbarung zwischen Sender&Empfänger die Verkehrserwartung & Zumutbarkeit zu berücksichtigen
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az.: 19 U 83/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche aus einem Vertrag, bei dem auch eine Fehlüberweisung auf ein Drittkonto hinsichtlich der Kaufpreisforderung erfolgte und diese Zahlung durch eine E-Mail mit einer gefälschten Rechnung veranlasst worden war. Diese sei, so der Beklagte, durch einen Hackerangriff verursacht. Diese Fehlversendung sah der Kläger als Pflichtverletzung nach § 280 I BGB an. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht; insbesondere ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Streitfall nicht eröffnet, da diese nur für die…
BGH: Ernstliche Unterlassungserklärung bei fristgerechter Erklärung und Übersendung als .pdf-Dokument als E-Mail-Anhang
So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail für Unterlassungserklärungen, die von Unternehmern stammen. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten des Beklagten lasse die Ernsthaftigkeit seiner am 18. Mai 2021 per E-Mail abgegebenen Erklärung hinreichend deutlich erkennen. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt inhaltliche Zweifel am Bestehen des materiellen Unterlassungsanspruchs der Klägerin geäußert, sondern vielmehr umgehend als Reaktion auf die – per E-Mail erfolgte – erste Kontaktaufnahme der Klägerin die verlangte Unterlassungserklärung fristgerecht sowohl per E-Mail – mit ausdrücklicher…