OLG Rostock: kein Anscheinsbeweis des Zugangs einer E-Mail allein durch deren Absendung
So das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 3. April 2024 (Az.: ) im Rahmen eines Berufungsverfahrens, mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels ausführt. Dabei schließen sich die Richter der bestehenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem wie folgt aus: „…Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail sieht der Senat keine Grundlage. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt zuletzt in der Berufungsbegründung zitierte instanzgerichtliche Entscheidung (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08, BeckRS 2009, 5792), die einen Anscheinsbeweis bejaht…
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Werbeverbote und neue Informationspflichten haben Unternehmen ab 2026 zu beachten – Teil 2
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ist durch die EU-Gesetzgebungsorgane beschlossen und im Amtsblatt der EU verkündet worden. In einem zweiteiligen Beitrag gebe ich einen Ausblick auf die anstehenden Änderungen und nehme dabei auch Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen, die sich im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der anstehenden Anpassungen natürlich ändern können. Die genauen, deutschen, gesetzlichen Regelungen werden erst in den kommenden Jahren entstehen. Ich werde dann dazu berichten. Teil 1 ist hier zu finden. Teil II: Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie/Kommende Anpassungen bei den Informationspflichten bei Verbraucherverträgen Auch hier hält die EU-Richtlinie Neuerungen bereit, die zu Anpassungen der deutschen Vorschriften und somit Änderungs- und Anpassungsbedarf für Unternehmer führen…
EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Rechtssetzung auf der Zielgeraden
Am 20. Februar 2024 hat der Europäische Rat die Richtlinie gemäß dem Vorschlag des EU-Parlamentes angenommen. 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Richtlinie in Kraft und die nationalen Gesetzgeber haben zur Umsetzung in nationales Recht einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem genannten Datum zur Verfügung. Inhalte der EU-Richtlinie sind unter anderem: An dieser Stelle wird über die Rechtsumsetzung in deutsches Recht informiert werden.