So das Gericht in seinem Urteil vom 11. April 2024 (Az.: C-741/21) in einer Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken unter Bezugnahme auf eigene, bereits ergangene, Entscheidungen. Somit muss immer zu einem Schaden auch konkret vorgetragen und Beweis angeboten werden. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Gerichtshof hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO bereits dahin ausgelegt, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin ausgelegt hat, dass er einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen gewissen Schweregrad erreicht hat, wobei er hervorgehoben hat, dass diese Person gleichwohl den Nachweis erbringen muss, dass ihr durch den Verstoß gegen diese Verordnung ein solcher immaterieller Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Selbst wenn die verletzte Bestimmung der DSGVO natürlichen Personen Rechte gewähren sollte, kann ein solcher Verstoß für sich genommen keinen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen.
Zwar ergibt sich aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO, dass jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen oder einen etwaigen Auftragsverarbeiter hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die „ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden“.
Diese Bestimmung verleiht jedoch der Person, die der Ansicht ist, Betroffene eines Verstoßes der ihr aufgrund der DSGVO zustehenden Rechte zu sein, lediglich das Recht auf einen Rechtsbehelf, ohne diese Person von der ihr nach Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung zu entbinden, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat.
Folglich reicht der Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht zur Begründung eines materiellen Anspruchs auf Schadenersatz nach dieser Verordnung aus, die verlangt, dass auch die beiden anderen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt sind…“