So das Gericht in seinem Urteil vom 30. April 2026 (Az.:C-127/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH. Dieser hat in einem Rechtsstreit zu entscheiden, in dem ein Verwertungsrechteinhaber unter anderem einen Unterlassunsgsanspruch wegen einer vorgetragenen öffentlichen Wiedergabe geltend gemacht hat. Der EuGH begründet unter anderem damit, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“ im Sinne der Vorschrift des § 15 III UrhG darstellt. In den Entscheidungsgründen für der EuGH unter anderem in den Rn. 39-42 aus:
„…39
Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die Apartments als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese nicht als „neues Publikum“ im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 45).
Dieser Sachverhalt ist mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar, in dem, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, die Bewohner eines Seniorenwohnheims dort dauerhaft wohnen. Daher ist davon auszugehen, dass diese Bewohner kein „neues Publikum“ darstellen.
Dieser Schluss wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass im Gegensatz zum Eigentümer eines Apartments, das er vermietet, der Betreiber eines Seniorenwohnheims für die Bewohner, die weniger selbständig seien, eine Reihe von Dienstleistungen erbringe. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 bis 39 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gehören nämlich in beiden Fällen die Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren.
Folglich ist festzustellen, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, indem er Fernseh- und Radiosendungen, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer dieses Seniorenwohnheims weitersendet…“
Hinweis des Autors:
Der BGH wird nunmehr den vorgelegten Rechtsstreit mit dem Maßgaben des EuGH bewerten und entscheiden.
