BFH: Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 I DSGVO gegenüber Finanzamt nicht ausgeschlossen, sofern in der Auskunft auch Mitarbeitende des ehemaligen Steuerberaters enthält und diese Daten im Zusammenhang mit der Arbeit des Steuerberaters in die Steuerakten gelangt sind

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Dann, so das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 7.Mai 2024 (Az.: IX R 21/22) ist der Anspruch nicht nach Art. 23 I lit.) i DSGVO i.V.m. § 32c I 1, § 32b I 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Das Gericht führt unter anderem zu diesem Punkte in den Entscheidungsgründen unter anderem folgendes aus:

„..Das Steuergeheimnis wird im Streitfall ‑‑wie vom FG zutreffend angeführt‑‑ nicht berührt. Zu schützen sind nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO die personenbezogenen Daten „eines anderen“, das heißt fremde personenbezogene Daten (statt vieler Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz 11). Die eigenen Daten des Steuerpflichtigen sind konsequenterweise ihm gegenüber nicht durch § 30 AO geschützt. Hierüber ist ihm Auskunft zu erteilen, sofern die Daten nicht zugleich die personenbezogenen Daten eines Dritten sind. Zwar können auch die Daten eines steuerlichen Beraters dem Geheimnisschutz des § 30 AO unterliegen (Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz 14). Dies gilt zur Überzeugung des Senats aber nicht für Daten, die ein Bevollmächtigter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 AO für den Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde übermittelt hat (vgl. Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 30 Rz 47 unter Hinweis auf die vorliegend angefochtene Entscheidung). Es handelt sich um eigene Daten des betroffenen Steuerpflichtigen, was sich bereits daraus ergibt, dass die durch einen Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Beteiligten, in dessen Namen sie vorgenommen werden, wirken (vgl. Mues in Gosch, AO § 80 Rz 26). Dies gilt unbeschadet dessen, ob die Bevollmächtigung noch besteht…“