LG Lüneburg: 300 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Datenerhebung per Scraping

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So das Gericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az.: 3 O 81/22). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem zur zugesprochenen Höhe des Schadensersatzes aus:

„…Ein Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro ist vorliegend angemessen.

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO macht bezüglich der Höhe des Schadensersatzanspruchs keine Vorgaben, sodass die Ermittlung gemäß § 287 ZPO dem Gericht obliegt. Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, wie etwa die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, weiterhin das Ausmaß des von der klagenden Partei erlittenen Schadens sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten (vgl. LG München I, Urteil vom 09.12.2021 – 31 O 16606/20 Rn. 44, juris; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/Quaas, a.a.O., Rn. 31). Zudem ist das Ziel des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen, Verstöße gegen die DS-GVO effektiv und abschreckend zu sanktionieren. Wesentlich für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Vorliegend muss bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes der klagenden Partei zunächst berücksichtigt werden, dass der Kontrollverlust über die Daten hier zwar tatsächlich eingetreten ist und die oben beispielhaft dargestellten Risiken für die klagende Partei birgt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr von Spam- oder Fishing-Mails, sowie von mit krimineller Intention geführten Telefongesprächen auch zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, mit welcher auch ohne den Verstoß gegen die DS-GVO gerechnet werden muss. Eine gesunde Skepsis gegenüber Mails und Anrufen ist damit in gewisser Weise ohnehin berechtigt. In ganz erheblichem Maße wirkt sich vorliegend auch aus, dass die klagende Partei den Kontrollverlust ihrer Daten durch einen Wechsel ihrer Telefonnummer, die mit vergleichsweise wenig Umständen und Kosten verbunden ist, beseitigen kann. Aus diesem Grunde hatte die Kammer der Behauptung der klagenden Partei, wonach diese unter psychischen Beeinträchtigungen wie einem Unwohlsein leide, nicht weiter nachzugehen. Berücksichtigt werden muss daneben für die Bemessung der Schadensersatzhöhe auch die gesetzgeberisch beabsichtigte abschreckende Wirkung des Schadensersatzes, wobei die Kammer die hohe Abschreckungswirkung insbesondere in der Gesamtsumme aller immateriellen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erblickt und berücksichtigt, dass das Allgemeininteresse im Schwerpunkt nach Art. 83 DS-GVO durch die Verhängung von Bußgeldern gewahrt wird. Die Höhe des von der Kammer angesetzten immateriellen Schadensersatzanspruchs berücksichtigt danach auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter Abwägung dieser gesamten Gesichtspunkte erachtet die Kammer einen (immateriellen) Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend…“