BGH: keine Namensnennungspflicht für betrieblichen Datenschutzbeauftragen aus Art. 13 I lit.b) DSGVO, wenn Erreichbarkeit auch ohne Namensnennung gewährleistet ist

Veröffentlicht von

So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: VI ZR 370/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche des Klägers gegen eine Bank aus dem Datenschutzrecht, unter anderem auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser umfasst auch die Nennung des Namens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Nennungspflicht sieht das Gericht nicht, sofern die Erreichbarkeit auf andere Art und Weise gewährleistet ist, und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Dafür spricht weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einerseits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte…“