OLG Brandenburg: Faktoren zur Beitragsbemessung einer privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten

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So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2023 (Az.: 11 U 9/23) in einem Rechtsstreit rund um die Auskunft zu Beiträgen einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht führt kurz und knapp in den Entscheidungsgründen aus:

„…Auch aus der DSGVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. Artikel 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 12.09.2022 – 4 U 1327/22, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 – 8 U 1621/22, Rn. 46, juris). Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kläger…“

Ähnlich sah dies unter anderem auch das OLG Köln: https://alro-recht.de/2023/06/20/olg-koeln-faktoren-zur-beitragsbemessung-einer-privaten-krankenversicherung-sind-keine-personenbezogene-daten/