BGH: Bestellseite für mehrere vertragliche Leistungen aus einem Bestellvorgang muss klaren Hinweis auf mehre vertragliche Leistungen enthalten, wenn nur ein Bestellbutton genutzt wird

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: X ZR 81/23) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem der Kläger von dem beklagten Unternehmen die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen verlangte. Das beklagte Unternehmen betreibt eine Online-Buchungsplattform für Reisen und hatte auf der Bestellabschlussseite mehrere vertragliche Leistungen dargestellt und den Abschluss dieser Leistungen nur mit einem einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ versehen. Zu den Leistungen gehörte unter anderem ein Abonnement für Vergünstigungen gegen eine Gebühr. Das Gericht sieht in der Darstellung der Bestellabschlussseite keine ausreichende Information (die genauen Darstellungen sind in der Entscheidung enthalten) und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (so zutreffend z. B. Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312j Rn. 17 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 U 3878/19, MMR 2021, 348 Rn. 65). Hierzu muss der Verbraucher in den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht (im Ergebnis ebenso Wendehorst in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2022 § 312j Rn. 29; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j Rn. 39.1; D. U. Otto in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 23.1.2024, § 38 Rn. 18).

(2) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, muss aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, gegebenenfalls auch eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Betätigen der Schaltfläche zwei unterschiedliche Verträge abschließt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei weniger von Bedeutung, ob es sich um zwei typenverschiedene Verträge handelt. Maßgeblich ist vielmehr, dass für den Verbraucher ersichtlich sein muss, welchen Vertrag oder welche Verträge er abschließt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Welche Anforderungen sich hieraus an die inhaltliche Ausgestaltung der Bildschirmmaske ergeben, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske jedenfalls einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt…“