OLG Frankfurt a.M.:UWG und Verkauf von Elektroartikel

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UWG und Verkauf von Elektroartikel – Mit der Anwendung des § 13 II 4 NAV als Rechtsgrundlage einer möglichen unzulässigen geschäftlichen Handlung nach dem UWG hatte sich das OLG Frankfurt a.M. zu beschäftigen und hatte in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 6 U 201/20) eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.

In dem Rechtstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Elektroartikel anbieten, war das tatsächliche Anbieten des beklagten Mitbewerbers von Elektroartikeln in dessen Onlineshop zu betrachten.

Der klagende Mitbewerber sah einen Verstoß gegen § 13 II 4 NAV, da in dem Onlineshop kein Hinweis enthalten war, dass die Installation der bestellbaren Elektroartikel nur neben dem Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen.

Das Gericht „beleuchtet“ den fehlenden Hinweis auf Grundlage von verschiedenen rechtlichen Anspruchsgrundlagen des UWG und beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema UWG und Verkauf von Elektroartikel.

Ansicht des Gerichts

Eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG nahm das Gericht nicht an, da der fehlende Hinweis kein wesentliches Merkmal der Waren sein.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt aus:

„…Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können grundsätzlich auch Information über Gebrauchseinschränkungen aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen „wesentlich“ sein. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher die Erzeugnisse nur dann verwenden darf, wenn er Fachunternehmer ist oder sie durch einen Fachunternehmer einbauen lässt (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 164 Rn 27, 29). Anders liegt es, wenn eine solche Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses dem Verbraucher ohnehin bekannt ist oder von ihm vermutet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Letzteres ist bei den streitgegenständlichen Elektrobauteilen nach den Anlagen K5A, -D und -G der Fall. Hierbei handelt es sich um Schalter und Bauteile, die ersichtlich in den Sicherungskasten von Gebäuden gehören. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Installationsarbeiten am Sicherungskasten eines Hauselektroanschlusses unter Umständen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden müssen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Eines Hinweises in dem Online-Angebot benötigt der Verbraucher daher für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht.

Für die übrigen Produkte, die z.B. ein für Elektroinstallationen gängiges Mantelkabel, eine Sammelschiene oder Steckdosenteile betreffen (Anlage K5C, -E, -F, -H), geht der Verbraucher hingegen nicht ohne weiteres davon aus, dass ihre Installation durch ein Fachunternehmen erfolgen muss. Diese Bauteile lassen schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auf verschiedene Verwendungszwecke schließen. Auch dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Im Berufungsverfahren ist allerdings unstreitig, dass diese Produkte auch in einer Weise verbaut werden können, die unter die Ausnahme nach § 13 Abs. 2 S. 5 NAV fällt. Denn die Produkte können auch außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung für Instandhaltungszwecke verbaut werden. Insoweit kann auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist (LGU 12). Diese Arbeiten sind nicht dem Fachmann vorbehalten. Allein der Umstand, dass die Bauteile auch in einer Weise verbaut werden können, die ein Fachmann vornehmen muss, löst noch keine Informationspflicht aus. Dies würde sonst zu einer uferlosen Ausweitung der Informationspflicht für sämtliche Erzeugnisse bis hin zu Befestigungsmaterialien führen, die bei der Errichtung einer Anlage der Hauselektrik zum Einsatz kommen können…“