So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. März 2024 im Rahmen der Entscheidung zu einer sofortigen Beschwerde bezogen auf eine landgerichtliche Streitwertfestsetzung. Dort war nach einem Anerkenntnisurteil, das vor allem einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV im Rahmen der Bewerbung eines Angebotes für das Leasing eines Pkw gegenüber Verbrauchern zum Inhalt hatte, der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt worden. In der Klageschrift war der Streitwert mit 30.000 EUR angegeben worden. Zu Recht, wie nunmehr das OLG in seinem Beschluss feststellte, der die landgerichtliche Streitwertfestsetzung abänderte. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Bei Vorenthalten von Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV bemisst sich die Unlauterkeit des Verhaltens nach § 5a UWG (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 Rn. 34 – Knuspermüsli II, GRUR 2023, 1116 Rn. 65 – Aminosäurekapseln; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 – 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 20 ff. [juris Rn. 23 ff.] – Gatefolder). Dass dem Verbraucher bei Verstößen gegen die Vorgaben der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet eine wesentliche Informationen vorenthalten wird, folgt dabei (u.a.) daraus, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend der Empfehlung der Kommission von der in der Richtlinie 1999/94/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionens in § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien zu erstrecken. Für eine Differenzierung zwischen der durch die Richtlinie 1999/94/EG vorgegebenen Angaben in Werbeschriften und in anderem Werbematerial besteht insofern kein sachlicher Grund. Der Aufklärungsbedarf der Verbraucher hängt nicht von der Werbeform ab (vgl. auch bereits BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 44 f. – YouTube-Werbekanal II).
Der Verbraucher benötigt die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen auch im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF, um bei einem Neuwagenkauf – oder bei einem Leasing (vgl. insofern § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1, § 2 Nr. 3 Alt. 2 Pkw-EnVKV) – eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte können die Entscheidung der Verbraucher für einen Kauf bzw. für ein Leasing nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 46 – YouTube-Werbekanal II, zum Fahrzeugkauf).
Die konkret beanstandete Verletzungshandlung – ein Leasing-Angebot für Privatkunden im Internet mit erheblicher Breitenwirkung – war auch geeignet, erhebliches Interesse bei Verbrauchern zu wecken. Die Beklagte wies deutlich hervorgehoben auf eine Leasingrate in Höhe von 143 Euro brutto für ein größeres Fahrzeug hin (vgl. Anlage K1). In Kenntnis der Pflichtangaben, insbesondere des Kraftfahrstoffverbrauchs, wäre dieses Angebot Verbrauchern möglicherweise weniger attraktiv erschienen.
Dabei ist bei der Streitwertbemessung nach zutreffender Ansicht des Klägers zu berücksichtigen, dass sich sein Unterlassungsantrag auf Handlungen erstreckt, die über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehen. Das begehrte Verbot umfasst (u.a.) Werbung für zum Kauf angebotenen Fahrzeuge und Konstellationen, in denen die Angaben zwar vorhanden sind, dem Verbraucher aber nicht sogleich mit der Werbung angezeigt werden. Dass das allgemeine Interesse der Verbraucher an der Unterlassung der Verbreitung von Werbematerial im Internet ohne für sie unmittelbar sichtbare Pflichtangaben durch die Beklagte wirtschaftlich geringer als 30.000 Euro zu bewerten wäre, ist insoweit nicht erkennbar. Wie der Kläger zutreffend geltend macht, sind Fahrzeugkäufe, aber auch Leasingverträge über die gesamte Leasingzeit, für Verbraucher grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden…“