OLG Frankfurt a.M.: Vertragsschluss im Onlinehandel auch dann für ein Hauptprodukt, wenn Gratisbeigabe, die mit Bestellung des Hauptprodukts unmittelbar verbunden ist, durch Verkäufer verschickt werden, wenn diese Handlung als Vertragsannahme in den AGB geregelt ist

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So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 18. April 2024 (Az.: 9 U 11/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um die Ansprüche aus einem Kaufvertrag in einem Onlineshop, bei denen der Kläger neun Smartphones bestellte, viermal mit den als Gratisbeigabe angebotenen Kopfhörern. Nach Erkennen eines Preisfehlers wurde eine Anfechtung erklärt. Zuvor erfolgte aber die Versendung und Vertragsbestätigung hinsichtlich der vier Kopfhörer. Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob hinsichtlich der kompletten Bestellung bereits ein Kaufvertrag zustanden gekommen war.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Mit der Übersendung der Kopfhörer als Gratisbeigabe zu jeder der drei getätigten Bestellungen hat die Beklagte indes den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrags auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen.

Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Marke1 Modell2 der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Marke1 Modell2 das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt – das Smartphone – voraussetzt. Der Kläger durfte die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, daher nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits im Laufe des 7.3.2022 auf 928 € korrigiert worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von der Kenntnis von dem Preisfehler jedenfalls einer Stelle im Haus der Beklagten auszugehen, was der Beklagten insgesamt zuzurechnen ist. Dass gegebenenfalls noch nicht alle Abteilungen im Haus der Beklagten Kenntnis hatten, ist für den objektiven Empfängerhorizont des Klägers ohne Bedeutung. Der Kläger durfte daher die Versendung der Kopfhörer am 9.3.2022 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Preisfehler bereits am 7.3.2022 korrigiert worden war, dahingehend verstehen, dass die Kaufverträge mit der Beklagten auch in Bezug auf die Smartphones zustande gekommen sind…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.