Datenschutzrecht

BGH:Löschung von Bewertung auf Ärztebewertungsportal nach Art. 17 DSGVGO

Löschung von Bewertung auf Ärztebewertungsportal nach Art. 17 DSGVGO – Ein weiteres Mal hat sich der BGH mit dieser Thematik beschäftigt. In seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (Az.: VI ZR 692/20) hatte das Gericht einen Sachverhalt eines Anspruchs auf Entfernung einer negativen Bewertung auf einem bekannten Ärztebewertungsportal zu bewerten. Das Gericht sah keinen entsprechenden Anspruch als gegeben an.

Löschung von Bewertung auf Ärztebewertungsportal nach Art. 17 DSGVGO – Vorschrift anwendbar

Zunächst bekräftigt, dass die Vorschrift des Art. 17 DSGVO grundsätzlich anwendbar sein und dieser Anwendung nicht das Medienprivileg der DSGVO, dort Art. 85, entgegenstehe. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes „Medienprivileg“) nicht entgegen. Der Freistaat Bayern, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, hat in Art. 38 BayDSG von der nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Abweichungen oder Ausnahmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Datenschutz-Grundverordnung vorzusehen. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayDSG stehen der betroffenen Person die Rechte nach Art. 17 DS-GVO nicht zu, wenn personenbezogene Daten zu – unter anderem – journalistischen Zwecken verarbeitet werden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 13 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 13). Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin im Portal der Beklagten nicht zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayDSG verarbeitet werden, da die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit ihrem Bewertungsportal das für eine Datenverarbeitung erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung nicht erfüllt. Insbesondere genügt – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – die technische Erfassung von bewertenden Drittbeiträgen, die automatisierte, wenn auch strukturierte, Zusammenstellung von Bewertungen Dritter und das Errechnen von Durchschnitts- und Gesamtnoten hierfür alleine nicht. Aber auch in der Missbrauchskontrolle der eingestellten Beiträge im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten Schutzmechanismen liegt keine für die Annahme journalistischer Tätigkeit hinreichende inhaltliche Bearbeitung der Nutzerbeiträge (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 20 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 20, jeweils mwN)…“

Löschung von Bewertung auf Ärztebewertungsportal nach Art. 17 DSGVGO – Datenverarbeitung rechtmäßig

Die Klägerin hatte sich in dem Rechtsstreit auf Art. 17 I lit.d ) DSGVO berufen. Diese Vorschrift sei, so das Gericht, nicht erfüllt, da die Datenverarbeitung durch die vorgenommene Bewertung und Darstellung auf dem Internetbewertungsportal nicht rechtswidrig sei.

Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Rechtmäßig ist die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

bb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der angegriffenen Datenverarbeitung erfüllt…“

So dann folgt eine umfassende rechtliche Bewertung durch den BGH, auch unter der in der Vergangenheit selbst in anderen Grundsatzurteilen, aufgestellten Rechtsgrundsätze.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner