OLG Frankfurt a.M.: Regelstreitwert von 3.000 EUR für Ansprüchen aus Datenschutzrecht zu Abfluss von personenbezogenen Daten bei Music-Streaming-Dienst
So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az.: 6 W 46/24). Den Unterlassungsanspruch bewertet das Gericht mit 1.000 EUR und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…a) Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500,00 EUR jeweils nur BGH Beschluss vom 17.1.2023, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11; BGH Beschluss vom 28.1.2021, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9).
b) Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 894). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung (vgl. BGH GRUR 2023, 1143 Rn. 13 m. w. N.). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH Beschl. v. 8.10.2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; siehe auch BGH Beschluss vom 12.6.2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – das tatsächliche Interesse offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt (so auch OLG München Beschluss vom 5.2.2018 – 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16).
c) Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH MDR 2016, 1344 Rn. 42). Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde.
d) Gemessen daran gilt im vorliegenden Fall:
Der Senat hält, da mit den Anträgen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzlichen Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden und die Daten der Klägerin bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, einen Streitwert von 1.000,00 EUR für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren der Klägerin individuell zu bemessen. Der Datensatz enthält als einziges relevantes persönliches Datum die E-Mail-Adresse des Klägers….