E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg:Personalisierte Rabattaktion durch Cookies

Personalisierte Rabattaktion durch Cookies – Eine solche Werbemaßnahme hatte das OLG Hamburg zu bewerten. In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Matratzen und Bettwaren vertreiben, war eine Werbeaktion des beklagten Unternehmens zu bewerten.

Dieses hatte, so den Entscheidungsgründen des Urteils vom 2. Septemer 2021 (Az.: 3 U 99/20) zu entnehmen, unter Nutzung von Cookies Internetnutzer, die die Internetseite der Beklagten aufriefen, immer wieder Rabattkaktionen dargestellt, die zeitlich ohne Unterbrechung aufeinander folgten.

Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da der Betrachter immer einen angegebenen Zeitraum des Rabattes sehe und dadurch sich mit dem Angebot der Beklagten beschäftigt innerhalb des beworbenen Zeitraumes, obwohl der Rabatt in folgenden Zeiträumen ebenfalls gewährt werde.

Personalisierte Rabattaktion durch Cookies – Auch andere Gericht hatten Bewertungen vorzunehmen

Einen ähnlichen Sachverhalt hatte auch das OLG Köln im Dezember 2021 zu entscheiden. Dazu ein weitrerer kurzer Beitrag unter folgendem Link:

https://alro-recht.de/2022/03/23/olg-koelnpersonalisierte-rabattaktion-durch-cookies/

Personalisierte Rabattaktion durch Cookies – Ansicht des Gerichts

Das OLG Hamburg sah die konkret streitgegenständliche Werbung als irreführend an. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils dazu unter anderem aus:

„… Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift, mithin in dringlichkeitsunschädlicher Zeit, vorgetragen, dass durch die beworbene zeitliche Befristung des Rabatts beim angesprochenen Verkehr der Eindruck erweckt werde, dass es den Rabatt nur vorübergehend gebe. Dadurch werde eine besondere Sogwirkung und ein besonderer zeitlicher Druck erzeugt, was unzulässig sei, weil tatsächlich zwei Rabattaktionen unmittelbar hintereinander geschaltet würden, ohne dass es dafür einen sachlichen, beim Start der vorangehenden Aktion nicht vorhersehbaren Grund gebe.

Nach der Beurteilung durch den Senat wird der von der Antragstellerin behauptete Eindruck tatsächlich erweckt. Der angesprochene Verkehr unterliegt angesichts der jeweiligen Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion, wie sie aus den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlagen (Screenshots) ersichtlich ist, der Verkehrsvorstellung, dass es den beworbenen Rabatt nur vorübergehend gebe, nämlich nur bis zum Ende des in der Werbung angegebenen Zeitraumes von wenigen Tagen.

Daran ändert sich auch durch den Einsatz sogenannter Cookies nichts. Unabhängig davon, ob einem Verbraucher der Rabatt später – etwa weil er Cookies nicht zulässt oder ein anderes Endgerät benutzt – noch einmal angezeigt wird, wird nämlich gerade der nämliche Rabatt, insbesondere der für sogenannte Neukunden oder Neubesucher der Website der Antragsgegnerin angebotene Rabatt unstreitig wiederholt ausgelobt. Der Verbraucher, dem die Rabattaktion der Antragsgegnerin angezeigt wird, weiß aber selbst nichts von den Bedingungen, unter denen ihm das Rabattangebot unterbreitet wird. Der Text der Werbung selbst bietet dafür keine Anhaltspunkte. Auch ist für ihn nicht zuverlässig erkennbar, dass jeweils ein individueller Code angezeigt wird und welche Bedeutung das für die Inanspruchnahme des Angebots haben könnte. Zur Aufklärung ist das auf den konkreten Verletzungsformen nur in der Anlage AS 10 sichtbare Fragezeichen nicht hinreichend, weil nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher es anklickt und eine dahinter stehende Aufklärung wahrnimmt. Selbst wenn er es anklicken sollte, rechnete er nicht damit, dass der Rabatt in Bälde erneut eingeräumt wird, wenn er nur ein anderes Endgerät wählt, um auf die Website der Antragsgegnerin zu gelangen. Er nimmt also in jedem Fall an, dass das Rabattangebot befristet ist und dass es sobald kein neues dieser Angebote geben wird. Das ist aber unrichtig, denn der Neukunden-/Rabatt wiederholt sich ständig auch dann, wenn der Verbraucher ihn nicht angezeigt bekommt.

Das Landgericht hat dies nach der Begründung des Beschlusses vom 27.01.2020 zutreffend ebenso gesehen, wenn es dort ausgeführt hat, dass ein rechtfertigender Grund für die aufeinanderfolgenden Rabattaktionen nicht dargelegt sei und es nicht zu erkennen sei, dass es sich zum Teil um Neukundenrabatte handeln solle.

Maßgeblich ist, dass der Kunde dies nicht erkennen kann und deshalb fälschlich annimmt, dass es sich um eine schlichte kurzfristige Rabattaktion für alle Verbraucher handelt, die sich nicht, jedenfalls nicht alsbald, wiederholt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass zwei der aus den Anlagen zum Verfügungsantrag ersichtlichen Rabattaktionen nicht cookiegesteuert sind, denn auch diese beiden Rabattaktionen reihen sich in die allenfalls kurzfristig unterbrochenen Rabattaktionen der Antragsgegnerin ein und erlauben die Feststellung sich stetig wiederholender Rabattaktionen, die der Kunde fälschlich dahin wahrnimmt, dass die Rabatte nur kurzfristig gewährt werden, obwohl sie sich innerhalb von nur 2-3 Tagen wiederholen. Dadurch wird ein zeitlicher Entscheidungsdruck für den Matratzenkauf aufgebaut. Wüsste der angesprochene Verkehr, dass teils nur technische Vorrichtungen (Cookies) die erneute Anzeige der nächsten Rabattaktion verhindern, könnte er die Cookies löschen oder ein anderes Endgerät verwenden und würde sich den Rabatt auch zu einem späteren Zeitpunkt sichern können. Damit rechnet der Kunde mangels anderweitiger Aufklärung nicht….“

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