Datenschutzrecht

BGH: Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen Hinweisgeber zu Mietproblem

Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen Hinweisgeber zu Mietproblem – In einem Gerichtsverfahren hatte sich der BGH mit der Frage eines Auskunftsanspruchs im Bereich des Mietrechts zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (Az.: VI ZR 14/21) hatte das Gericht den Anspruch eines Mieters gegen einen Vermieter rund um eine Wohnungsbesichtigung aufgrund von Mitmieterbeschwerden zu bewerten, die dann den Anspruch nach Art. 15 DSGVO begründen sollten. Unter anderem begehrte die Auskunft die Benennung des Hinweisgebers und damit Auslöser des Vorgehens des Vermieters.

Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen Hinweisgeber zu Mietproblem – Anwendung der DSGVO

Zunächst bekräftigt der BGH, dass die DSGVO wegen des Vorhandenseins personenbezogener Daten anwendbar sei.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Bei den Informationen über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ unter Bezugnahme auf die Wohnung des Klägers, über deren Herkunft der Kläger unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO informiert werden möchte, handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO, die den Kläger betreffen. …Die Information über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ enthält für sich genommen noch keinen Bezug zur Wohnung des Klägers und damit mittelbar zum Kläger. Ein solcher Bezug wurde aber dadurch hergestellt, dass diese Information mit der Wohnung des Klägers in Verbindung gebracht wurde. Dies geschah nicht erst durch das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2019, in dem aufgrund der Beschwerde eine Besichtigung der Wohnung des Klägers an- gekündigt wurde, sondern schon durch die Beschwerde selbst, wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 11. September 2019 (Anlage K 5) ergibt. Danach teilte die Beklagte dem Kläger als Antwort auf seine Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Person desjenigen, der sich über ihn beschwert haben soll, mit, dass die Beschwerden „bezüglich der Wohnung P.“ nach der Reinigung der Wohnung revidiert worden seien und dass im Interesse der Hausgemeinschaft vorgeschlagen werde, die Angelegenheit ruhen zu lassen. Jedenfalls ist für die Revisionsinstanz der Vortrag des Klägers zu unterstellen, der schon ausweislich seines Antrags davon ausgeht, dass sich bereits die Beschwerde über die Geruchsbelästigung und das Ungeziefer im Treppenhaus auf ihn bezog („über ihn beschwert“)…“

Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen Hinweisgeber zu Mietproblem – Auskunftsanspruch kann begründet sein

Hier äußert sich das Gericht sehr ausführlich zu der Berücksichtigung der einzelnen Interessen und deren datenschutzrechtlichen Bewertung. Hier wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

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