LG Essen:Falsche Bezugsgröße beim Grundpreis ist UWG-Verstoß

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Falsche Bezugsgröße beim Grundpreis ist UWG-Verstoß – In einem Gerichtsverfahren hatte das LG Essen über einen durch einen Wettbewerbsverein geltend gemachten Unterlassungsanpruch zu entscheiden. Streitig war die Prospektwerbung des beklagten Unternehmens.

Dort war der Grundpreis eines Kaffeeproduktes mit 500g mit „(0,60 €/100 g)“ angegeben.

Nach Abmahnung kam es zu dem Klageverfahren, dass durch das LG Essen mit einem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 43 O 112/20) abgeschlossen worden ist.

Falsche Bezugsgröße beim Grundpreis ist UWG-Verstoß – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 3a UWG und begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Unlautere geschäftlichen Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 8 Abs. 2 UWG.

Die hier in Rede stehende Werbung für den Kaffee entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Gem. § 2 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreis gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, § 2 S. 2 PAngV. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Waren, § 3 Abs. 1 S. 1 PAngV. Bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm verwendet werden, § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV.

Vorliegend hat die Beklagte als Grundpreis die Mengeneinheit „100 Gramm“ für den von ihr verkauften K Kaffee angegeben. Da Kaffeepulver offenkundig am Markt zumeist in 500 g-Packungen verkauft wird, musste die Beklagte jedoch als Grundpreis „1 Kilogramm“ angeben. Dieser einheitliche Grundpreis ermöglicht es dem Endverbraucher, den Preis unterschiedlicher Kaffeepulver ohne weitere Berechnungen miteinander vergleichen zu können. Demgegenüber kann dahinstehen, in welchen Füllmengen Kaffeepads oder Kaffeekapseln veräußert werden, da diese für andere Kaffeemaschinen verwendet werden und deshalb ein anderes Marktsegment betreffen…“