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BGH: Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt

Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt – Dieses Bestreiten reicht grundsätzlich aus, damit eine Internetplattform die Bewertungen zu einer Reise auf deren Echtheit prüft. So der BGH in seinem Urteil vom 9. August 2022 (Az.: VI ZR 1244/20) in einem Rechtsstreit zwischen einem Ferienparkbetreiber und einer Internetbewertungsplattform rund um vorhandene Kundenbewertungen zu den Dienstleistungen des Ferienparkbetreibers, die negativ ausfielen und bei den bestritten worden war, dass ein Gästekontakt durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorlag.

Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten,  der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26)…“

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