Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Zwei Abmahnungen zu einem UWG-Verstoß= Einmal Rechtsanwaltsgebühren

Zwei Abmahnungen zu einem UWG-Verstoß= Einmal Rechtsanwaltsgebühren – So das Gericht in einem Urteil rund um die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr.3 UWG. In dem Urteil vom 17. Februar 2022 (Az.: 6 U 202/20) hatte das Gericht die Frage zu klären, ob ein Angebot von Uhren eine unlautere Nachahmung war. In diesem Zusammenhang hatte das klagende Unternehmen auch die Kosten für zwei aufeinanderfolgende Abmahnungen geltend gemacht.

Das Gericht sah aber aus Sicht des Gebührenrechts nur einen Sachverhalt und damit einmal einen Erstattungsanspruch. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…(1) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern“. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.

Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den beiden Gegenständen besteht hier, was allein schon darin deutlich wird, dass die Klägerin vorliegend die Gegenstände der beiden Abmahnungen in einem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Es handelte sich um dieselbe Anspruchsgegnerin und die aufgeworfenen Rechtsfragen waren identisch, da auch das als schutzbegründend in Anspruch genommenen Uhrenmodell identisch war.

Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nur gegen zwei Uhrenmodelle vorgehen wollte und erst fast zwei Monate später gegen das weitere Uhrenmodell, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann nämlich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 – Der Novembermann). Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe sich auf das erste Abmahnschreiben vom 14.11.2019 am 20.11.2019 gemeldet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Bei „nochmaliger Überprüfung des Angebots“ seien daraufhin weitere Verletzungsmodelle bei der Beklagten aufgefunden worden. Die zweite Abmahnung erwuchs daher aus der weiter andauernden Auseinandersetzung der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand der ersten Abmahnung, die mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin andauert. Beauftragt der Auftraggeber zu einem derartigen Zeitpunkt den Rechtsanwalt mit der Verfolgung weiterer gleichartige Verstöße gegen den gleichen Anspruchsgegner, so ist hierin eine Erweiterung des bestehenden Auftrages zu sehen.

Soweit es an einem inneren Zusammenhang und damit einer einheitlichen Angelegenheit dann fehlen kann, wenn ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen liegt, ist dieser bei einem Zeitraum von fast zwei Monaten noch nicht erreicht…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner