Neues UWG 2022 – Teil 5 – Aus UWG-Verstoß Schadensersatz für Verbraucher möglich
Hinweis:
In der losen Beitragsreihe „Neues UWG 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des UWG vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.
Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.
Artikel 4 Nr.5 der Richtlinie (EU) 2019/2161 sieht als Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Möglichkeit vor, Verbrauchern Rechtsbehelfe bei unlauteren Geschäftspraktiken zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber hat dazu eine Umsetzung in § 9 II UWG-E vorgenommen:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6.“
Der Anspruch auf Schadensersatz ist ein neuer und weiterer Anspruch. Der Verbraucher kann weiterhin auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und verursacht ein Wahlrecht des Verbrauchers. Wie der Anspruch inhaltlich aussehen kann, stellt die Gesetzesbegründung (BT- Drs.19/27873, 38,39) klar:
„…Danach richtet sich der Anspruch regelmäßig nur auf das negative Interesse, das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vom Schädiger so zu stellen sind, als wäre die unzulässige geschäftliche Handlung nicht vorgenommen und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu der jeweiligen geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden…“
Die Verjährung richtet sich nach § 11 UWG.
Aus UWG-Verstoß Schadensersatz für Verbraucher möglich- Umsetzung durch Unternehmer:innen
Hier besteht intern auf allen Ebenen Informations-und ggf. Anpassungsbedarf. Sowohl im Kundensupport als auch auf Leitungsebene muss diese neue Vorschrift bekannt und im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs durch Verbraucher:innen auch rechtlich richtig zur Anwendung gelangen.