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OLG Hamburg:Kostenersatz für Abschlussschreiben

Kostenersatz für Abschlussschreiben – Nach einer Beschlussverfügung in UWG-Sachen ist ein Anspruch gegeben, wenn bei Absendung des Schreibens keine Kenntnis von über einen Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung vorliegt und zwei Wochen seit Ergehen der Verfügung vergangen ist.

So das OLG Hamburg in Bestätigung bisheriger Rechtsprechung in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az.: 3 U 66/21).

In einem Rechtsstreit zwischen einem Apotheker und einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler war ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Grundpreisangaben bei der Bewerbung von Aminosäureprodukten in Kapselform geltend gemacht worden sowie ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben.

Kostenersatz für Abschlussschreiben – Gericht bejaht Anspruch

Die Richter des OLG bejahten den geltend gemachten Anspruch im konkreten Fall und führen dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Soweit der Beklagte meint, das Abschlussschreiben vom 18.04.2019 habe angesichts des eingelegten Widerspruches gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln nicht seinem mutmaßlichen Interesse entsprochen, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zweiwöchige Wartefrist (vgl. BGH, WRP 2017, 1337, Rn. 57 – BretarisGenuair, Senat, WRP 2014, 483, Rn. 33 – Standardabschlussschreiben) eingehalten und keine Kenntnis von dem ebenfalls am 18.04.2019 eingelegten Widerspruch gehabt habe. Kenntnis von dem – durch die Erhebung des Widerspruchs zum Ausdruck kommenden – entgegenstehenden Willen des Schuldners, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren, ist indes erforderlich, um das Abschlussschreiben seiner Funktion zu berauben, den Schuldner auf eine drohende Hauptsacheklage und die dadurch entstehenden weiteren Kosten aufmerksam zu machen sowie dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss (BGH, a.a.O., Rn. 58 – BretarisGenuair)…

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