Sonstiges IP-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg:6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang

6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung einer vermeintlichen rechtswidrigen, wettbewerbswidrigen Handlung und der Antragstellung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren. Somit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az.: 3 U 7/21) in einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund um die Bewerbung eines Arzneimittels. Die Problematik der Dringlichkeit ist im Einzelfall zu betrachten, wobei sich bei den Oberlandesgerichten unterschiedliche Zeiträume in der Rechtsprechung entwickelt haben.

6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Ansicht des Gerichts

Die Richter des OLG sahen auch im konkreten Fall die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 I 2 UWG zu Gunsten des Antragstellers nicht als widerlegt an und führen dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der von der Antragsgegnerin erhobene Dringlichkeitseinwand bleibt ohne Erfolg. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen der vorgetragenen Kenntnisnahme am 11./12. März und dem am 20. April 2020 eingereichten Verfügungsantrag nicht zu lang, um von einem Entfall der Dringlichkeitsvermutung ausgehen zu können. Die Antragstellerin ist während dieser Zeit nicht untätig geblieben, sondern hat zunächst die Antragsgegnerin abgemahnt und sich sodann im Verfügungsantrag mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin und deren Einwendungen auseinandergesetzt. Dass sie nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten Frist den Verfügungsantrag eingereicht hat, sondern – entgegen der zunächst von ihr abgelehnten Bitte um Fristverlängerung – die außergerichtliche Stellungnahme der Antragstellerin abwartete und sich inhaltlich mit dieser befasste, rechtfertigt keine andere Wertung, zumal sie aufgrund der parallel eingereichten Schutzschrift ohnehin zu den Einwendungen der Antragsgegnerin hätte Stellung nehmen müssen…“

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