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VG Berlin: Vereinzelte, ortsbezogene, Videoüberwachung und Kontrollen von Ausweisen in Schwimmbädern durch Betreiber sind von Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I 1 lit. f) DSGVO gedeckt

Zumindest dann, wenn in der Vergangenheit Gefahrenlage bestanden, die diese Maßnahmen erforderlich machen. So das Gericht in seinem Urteil vom 6.Mai 2026 (Az.: 42 K 73/25), mit dem eine datenschutzrechtlichen Verwarnung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde aufgehoben wurde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem zur Bewertung der vorgenommen Ausweiskontrolle aus:

„…Legitimer Zweck der Identitätsnachweiskontrollen war danach die Wiederherstellung der Sicherheit in den Sommerbädern für Badegäste und für das von der Klägerin eingesetzte Personal sowie der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit dieser Personen. Diese Sicherheit war im Juli 2023 nicht mehr gewährleistet. Es kam zu aggressivem Verhalten, zu Drohungen, verbalen und körperlichen Angriffen von (potentiellen) Badegästen gegenüber anderen Badegästen und dem Personal. Drei Bäder mussten deswegen geräumt werden. Teilweise waren Bäder wegen Krankmeldungen des Personals aufgrund dieser Umstände geschlossen.

Die Identitätsnachweiskontrollen in der Sommersaison 2023 waren als Teil des von der Klägerin geschnürten Maßnahmenpakets vor dem Hintergrund dieser Vorfälle nach Auffassung der Kammer erforderlich zur Erreichung des genannten Zweckes. Abzustellen war hier auf die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme, denn Sicherheitsvorfälle mit derart gravierenden Folgen wie der Räumung und Schließung von Sommerbädern waren bis dahin noch nicht vorgekommen. Durch die Kontrollen sollte sichergestellt werden, dass Personen, denen wegen ihres sicherheitsgefährdenden Verhaltens in der Vergangenheit ein Hausverbot für die Sommerbäder erteilt wurde, die Bäder nicht mehr betreten und die Sicherheit nicht gefährden. Deswegen führte das Personal der Klägerin bei der Vermutung eines Hausverbotes oder bei auffälligem Verhalten einer Person einen Abgleich des Identitätsnachweises mit der Liste der verhängten Hausverbote durch. Im Falle eines Hausverbots wurde der betreffenden Person der Zutritt verweigert. Darüber hinaus sollten die Identitätsnachweiskontrollen dazu dienen, im Falle sicherheitsgefährdenden Verhaltens Hausverbote zu erteilen. Die Feststellung der Identität der Personen und die Aufnahme der Daten in die Hausverbotsliste war leichter möglich, denn es war sichergestellt, dass alle Personen in den Sommerbädern Identitätsnachweise bei sich führten und Personen, die einen Identitätsnachweis nicht bei sich führten oder nicht vorzeigen wollten, der Zutritt verweigert werden durfte.

Die Maßnahme war nach Auffassung der Kammer geeignet, um die Sicherheit in den Bädern nach den genannten sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verbessern. Dadurch, dass alle Personen Identitätsnachweise am Eingang vorzeigen mussten, konnte das Personal der Klägerin jederzeit die Identität überprüfen sowie im Bedarfsfall, weil sich eine Person auffällig verhielt oder weil sie dem Personal bekannt vorkam, die Daten mit der Hausverbotsliste abgleichen und gegebenenfalls den Zutritt zu dem Sommerbad verweigern. In der Vergangenheit war eine derartige eindeutige Überprüfung eben nicht immer möglich gewesen, denn die Personen mussten keinen Nachweis bei sich führen. Selbst wenn die Personen auf Nachfrage ihren Namen nannten, damit dieser mit der Hausverbotsliste abgeglichen werden konnte, verblieben dennoch Restzweifel an der Identität. Diese gab es durch die Vorlage der Nachweise nicht mehr.

Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die reine Sichtung der Identitätsnachweise und der Abgleich mit der Hausverbotsliste im Bedarfsfall ist bereits ein sehr geringer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der nicht noch milder ausgestaltet werden kann, ohne dass dadurch die Eignung des Mittels eingeschränkt werden würde…“

Hinsichtlich der Videoüberwachung besagen die Urteilsgründe der Entscheidung unter anderem:

„…Im vorliegenden Fall war die Videoüberwachung in der Sommersaison 2023 geeignet zur Erreichung präventiver Zwecke. Es sollten Übergriffe, Bedrohungen und weitere Straftaten in den überwachten Bereichen, in denen die Stimmung in der Vergangenheit angespannt war und in denen viele Übergriffe und Straftaten stattfanden, sowie auch in den Bädern selber vermieden werden. Die zu Straftaten bereiten Personen sollten durch die Überwachung und die Möglichkeit der Entdeckung von der Begehung der Taten abgehalten werden.

Anders als die Beklagte meint, ist die Vorstellung, dass sich eine Person, die im überwachten Bereich oder auch danach beim Aufenthalt im Bad im Begriff ist, eine Straftat zu begehen, in diesem Moment an die Videoüberwachung erinnert und sodann aufgrund einer möglichen Identifizierung durch die Videoaufnahmen davon absieht, plausibel. Durch das aufgezeichnete und gespeicherte Bildmaterial können Straftaten erkannt und Täter ermittelt werden. Durch die offene Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme können potentielle Straftäter wirksam abgeschreckt werden (zur polizeilichen Videoüberwachung auf der Reeperbahn: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, juris Rn. 45; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 BV 20.2104 –, juris Rn. 26).

Ein verstärkter Personaleinsatz an den Drehkreuzen wäre nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht gleich geeignet gewesen, weil die Möglichkeit der Auswertung nicht bestanden hätte. Er wäre für die Klägerin auch nicht zumutbar, weil es Übergriffe auf das Sicherheitspersonal gegeben hatte. Das Sicherheitspersonal war im Bereich der videoüberwachten Stellen einer erheblichen eigenen Gefahr ausgesetzt. Um diese Übergriffe zu vermeiden und trotzdem den genannten Zweck zu erreichen, kam nur die Videoüberwachung in Betracht; auf mögliche hohe Kosten und die Wirtschaftlichkeit eines hohen Personaleinsatzes kommt es nicht an.

Es ist im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Videoüberwachung nicht flächendeckend, sondern nur in vier Bädern mit besonderer Gefahrenlage einsetzte. Zudem erstreckte sich die Überwachung nicht auf das gesamte Sommerbad, sondern beschränkte sich auf die Drehkreuzbereiche. Dort kam es in der Vergangenheit häufig zu Leistungserschleichungen und körperlichen Übergriffen.

Zudem war der Eingriff in das Recht der aufgezeichneten Personen auf informationelle Selbstbestimmung vergleichsweise sehr niedrigschwellig, weil eine Aufzeichnung und Speicherung lediglich für 72 Stunden erfolgte, keine Live-Beobachtung stattfand und die Aufnahmen nur auf Anforderung an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt wurden, was wiederum nur in wenigen Fällen erfolgte. Die bereits genannten Rechte auf Leben und Gesundheit wogen dagegen schwer.

Schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwogen das öffentliche Interesse an der Videoüberwachung nicht. Insbesondere ist der mit der Videoüberwachung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Badbesucher auf informationelle Selbstbestimmung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Die Videoüberwachung war wie die Identitätsnachweiskontrollen auch in der Sommersaison 2024 zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Klägerin erforderlich. Insoweit wird auf die sich aus dem Evaluationsbericht für die Sommersaison 2023 ergebende Verbesserung der Sicherheitslage nach Einführung des Maßnahmenpakets verwiesen. Ohne dass es darauf ankäme, weil wie oben dargelegt auf den Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme abzustellen ist, belegt auch eine retrospektive Datenerhebung, dass die Annahme der Klägerin, die Sicherheitslage werde sich verbessern, zutreffend war. Denn bezogen auf die vier Bäder, in denen die Videoüberwachung eingesetzt wurde, ist die Zahl der strafrechtlich relevanten Vorfälle von 88 im Jahr 2023 (siehe Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/16786, dort Anlage 2) auf 66 im Jahr 2024 (siehe Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/20495, dort Tabelle zur Frage 2) zurückgegangen…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist bzw. geworden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West