So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 (Az.: C-414/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich. Das Gericht führt in den Rn.52-59 der Entscheidungsgründe aus:
„…Wenn die Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist und darüber unterrichtet wird, dass es ein auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 der Verordnung eingeleitetes Gerichtsverfahren mit demselben Gegenstand gebe, verlangt diese Verpflichtung zum Einschreiten zwar, dass die Behörde im Rahmen der Prüfung der Beschwerde die Entscheidung gebührend berücksichtigt, mit der dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
53 Es liefe allerdings dieser Verpflichtung zuwider, einer von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person den Vorteil eines solchen Schutzmechanismus dadurch zu entziehen, dass es der Aufsichtsbehörde gestattet würde, ihre Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
54 Was in diesem Zusammenhang die Gefahr betrifft, dass in ein und demselben Mitgliedstaat einander widersprechende Entscheidungen zur selben Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden, so könnte dieser Mitgliedstaat, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits ihr beispielsweise damit begegnen, dass ein Mechanismus zur Aussetzung eingerichtet wird, nach dem die Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, die Möglichkeit oder die Verpflichtung hätte, das bei ihr geführte Verfahren auszusetzen, wenn zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung mit demselben Gegenstand eingelegt wurde. Eine solche Aussetzung könnte bis zum Erlass eines ersten Urteils im Rahmen dieses Rechtsbehelfs und gegebenenfalls bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil so lange aufrechterhalten werden, bis eine gerichtliche Entscheidung den betreffenden Rechtsstreit rechtskräftig beendet.
55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Aussetzung der Prüfung einer gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung bei der Aufsichtsbehörde eingelegten Beschwerde bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung augenscheinlich sowohl mit dem Erfordernis, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewährleisten, als auch mit dem Erfordernis vereinbar ist, die von der DSGVO garantierten Rechte wirksam zu schützen und den Erlass einander widersprechender Entscheidungen zu verhindern, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnten.
56 Dagegen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Beschwerde allein deswegen zurückweist, weil ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung anhängig ist, zum einen – wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nicht sicher sein, dass im Rahmen dieses gerichtlichen Rechtsbehelfs eine Entscheidung in der Sache ergehen werde. Zum anderen kann sich die Einlegung einer neuen Beschwerde als unmöglich erweisen, wenn das nationale Recht deren Zulässigkeit von der Einhaltung einer Frist abhängig macht, wie es vorliegend der Fall ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist. Somit lässt sich nicht ausschließen, dass der von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person jeder wirksame Schutz genommen wird, wenn ihr gerichtlicher Rechtsbehelf aus einem verfahrensrechtlichen Grund verworfen wird, ohne dass in der Sache entschieden wird, oder wenn sie von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf Abstand nehmen will.
57 Daher verstieße die Zurückweisung einer bei der Aufsichtsbehörde eingelegten Beschwerde in einer solchen Situation, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gegen den Grundsatz der Effektivität, da diese Art des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe geeignet ist, den wirksamen Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte zu beeinträchtigen.
58 Dem nationalen Gericht obliegt folglich die Prüfung, ob die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Bestimmungen des nationalen Rechts geeignet sind, einen wirksamen Schutz der durch die DSGVO garantierten Rechte sicherzustellen, insbesondere bezogen auf das Zusammenspiel konkurrierender und voneinander unabhängiger Rechtsbehelfe, die den von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen zur Verfügung stehen.
59 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie es einer Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO befasst ist, verwehren, diese Beschwerde allein aufgrund der zuvor nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der denselben Gegenstand hat, zurückzuweisen, obwohl die im Rahmen dieses Rechtsbehelfs ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist…“
