So das Gericht in seinem Endurteil vom 08. August 2024 (Az.: 15 O 573/23). Das Gericht sieht schon keinen Anspruch, da die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer zulässigen Rechtsgrundlage erfolgt sei. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Eine betroffene Person kann und muss damit rechnen, dass im Rahmen des berechtigten Interesses der Prävention und Eindämmung von Straftaten (auch) Positivdaten an Dritte übermittelt werden; dies gilt auch und gerade in Ansehung von Erwgr. 47 S. 4 DSGVO, wonach „die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen“ darstellt (ausdrücklich Paal NJW 2024, 1689, 1692 Rn. 18, 19, beck-online).
Dies gilt erst Recht, wenn die Beklagte, wie hier, den Kläger in ihren Datenschutzhinweisen hinreichend auf die Datenweitergabe hingewiesen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommt es dabei nicht darauf an, dass die Beklagte (zeitweise) die Verarbeitung auf mehrere Gründe nach Art. 6 DSGVO stützte bzw. auch auf eine Einwilligung des Betroffenen.
Weiter ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von Klägerseite rudimentär behaupteten negativen Auswirkungen für den Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachvollziehbar geworden sind. Selbst wenn es theoretisch denkbar ist, dass auch Positiveinträge zu einer negativen Veränderung des Scores führen können, erscheint die Darlegung der Beklagten absolut plausibel, dass dies lediglich dann der Fall sein kann, wenn viele Abschlüsse ähnlicher Verträge (z.B. Kreditkarten- oder Mobilfunkverträge) innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen, da dies – verständlicherweise – auf eine kurzfristig hohe finanzielle Belastung des Betroffenen schließen lässt. Hingegen ist kein logischer Grund denkbar, warum Positivdaten über einzelne Vertragsschlüsse ohne nachfolgende Negativeintragungen nachteilige Auswirkungen haben sollten. Vielmehr dürften diese – wie die Beklagte ebenfalls absolut nachvollziehbar darlegt – wenn überhaupt nur positive Auswirkungen dahingehend haben, dass ein zukünftiger Vertragspartner Anhaltspunkte dafür erlangt, dass eingegangene Verbindlichkeiten durch den potentiellen Vertragspartner regelmäßig bedient werden. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser rein theoretischen und insbesondere im vorliegenden konkreten Fall völlig abwegig erscheinenden Beeinträchtigungen des Klägers kann die Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu dessen Gunsten ausfallen (wie hier LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 31-36). Die Übermittlung von Positivdaten ist vielmehr im Vergleich zu Negativdaten regelmäßig als vergleichsweise geringer und damit nicht als ein die Interessen der Mobilfunkanbieter überwiegender Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen einzuordnen ist. Dies gilt auch und gerade, da das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert begünstigende Faktoren zu einem „negative bias“ zu führen droht (Paal NJW 2024, 1689, 1692 Rn. 18, 19, beck-online)…“