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LG Deggendorf: Nutzung von Kundenbewertungen ohne Information im Rahmen der Nutzung, wie Echtheit der Bewertungen in Form von Kundenreaktionen geprüft wird, ist Irreführung durch Unterlassen

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 27.März 2026 (Az.: 1 HK O 6/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass in seinem Onlineshop eine entsprechende Darstellung verwendet hatte. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch nach dem UWG und sah den Rechtsverstoß nach § 5b III UWG als gegeben an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Hieran ändert nichts, dass in der fraglichen Werbung, wie aus dem Klageantrag und aus der Anlage K2 zu entnehmen ist, zugleich angegeben ist, dass „4,5 Sterne – 430 Bewertungen“ für die fragliche Jacke vergeben worden sein sollen.

a) Zwar hat die Beklagtenseite darin recht, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass bei einer Werbung mit einer „durchschnittlichen Sternebewertung“ von Kunden die Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen keine wesentliche und damit mitteilungspflichtige Information darstellt, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben ist (BGH, Urteil vom 25.07.2024 – I ZR 143/23, NJW 2024, 3372).

b) Abgesehen davon, dass der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte nicht angegeben wurde, ist diese Rechtsprechung ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

c) Denn entgegen der Auffassung der Beklagtenseite hat die Klägerin nicht die „durchschnittliche Sternebewertung von Kunden“ zum Streitgegenstand erhoben, sondern ausschließlich das Fehlen der Information darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern von tatsächlichen Kunden der Beklagten stammen. Dies folgt aus der nicht interpretationsfähigen Formulierung des Klageantrags Nr. I a), es „künftig zu unterlassen (…) im Internet Kundenbewertungen zugänglich zu machen, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wurde, ob diese Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen der Beklagten tatsächlich genutzt oder erworben haben“.

Hieran ändert nichts, dass der vorzitierte Satz aus den Klageanträgen endet mit: „wie nachstehend geschehen:“, und dass nach dem Doppelpunkt eine Einblendung der Anlage K2 folgt. Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin „nichts dafür kann“, dass die Beklagte die – wie dargestellt – in dieser Form unzulässige Veröffentlichung von Einzel-Verbraucherbewertungen kombiniert hat mit der zulässigen Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung. Das Unterlassen der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung fordert die Klägerin gerade nicht von der Beklagten; dies ist daher auch nicht Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes. Auf die beklagtenseits angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beklagte sich daher nicht berufen…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren am OLG München unter dem Az.: 6 U 1041/26 e anhängig.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West