So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2026 (Az.: 9 U 1015/25),Das Gericht bejahte den durch eine qualifizieren Wirtschaftsverband geltend gemachten Unterlassungsanspruch und sieht einen Verstoß gegen § 1 I 1 HwO, der zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Der Betrieb der Beklagten wird handwerksmäßig betrieben. Die Planung, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung von Photovoltaikanlagen stellt Handwerk und nicht Industrie oder Handel dar. So liegt ein reiner Handelsbetrieb schon deshalb nicht vor, weil sich die Beklagte nicht auf den bloßen Vertrieb von Photovoltaikanlagen oder von Komponenten solcher Anlagen beschränkt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 9). Es handelt sich offenkundig auch nicht um einen Industriebetrieb, da keine Waren in maschineller Serienproduktion gefertigt werden (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 10, m.w.N.).
Die mit der streitgegenständlichen Website beworbenen Tätigkeiten der Beklagten sind außerdem für das Dachdecker- und das Elektrotechniker-Handwerk und damit für ein zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Nach Anlage A Nr. 4 und Nr. 25 zu § 1 Abs. 2 HwO handelt es sich den Gewerben des Dachdeckers und des Elektrotechnikers jeweils um ein Gewerbe, das als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden kann. Insoweit ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb der Beklagten auch nur eines dieser Gewerbe im Sinne der Vorschrift vollständig umfasst, denn dies würde voraussetzen, dass dort alle Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die in dem Gewerbe des Dachdeckers beziehungsweise des Elektrotechnikers überhaupt stattfinden können, was in der Praxis kaum je vorkommt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 11; BeckOK Leisner-Leisner, HwO, 32. Edition, Stand: 1. März 2026, § 1, Rdnr. 34, m.w.N.). Die Beklagte übt jedoch Tätigkeiten aus, die für diese Gewerbe wesentlich sind.
Für die Frage, was als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO qualifiziert werden kann, ist entscheidend, was den Kernbereich des betreffenden Handwerks darstellt, ihm sein Gepräge gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 – 1 C 55/88 -, juris, Rdnr. 20; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 1, Rdnr. 51, m.w.N.). Maßgeblich ist, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebs nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, a.a.O., Rdnr. 52, m.w.N.). Dabei ist auch auf den erforderlichen Qualifikationsstand abzustellen, also auf die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, mithin den Schwierigkeitsgrad der fraglichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, a.a.O., m.w.N.). Zur näheren Bestimmung des Kernbereichs können daher – zumindest als gewichtiges Indiz – insbesondere die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnungen und Meisterverordnungen herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (vgl. BVerwG, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.; OVG Lüneborg, NVwZ-RR 2004, 27, 27 f.; BeckOK Leisner-Leisner, HwO, 32. Edition, Stand: 1. März 2026, § 1, Rdnr. 33, m.w.N.; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 1, Rdnr. 36, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden Tätigkeiten Teil des Kernbereichs sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks. Denn Tätigkeiten der Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen und Meisterverordnungen berufsbildprägend…“
Hinweis des Autors:
Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages noch nicht rechtskräftig.
