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LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Januar 2026 (Az.: 15 O 125/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass unter anderem über einen Onlineshop Desinfektionsmittel verkauft. Auf den bestehenden Mindestbestellwert wurde im Rahmen einer Google-Anzeige jedoch nicht hingewiesen. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied und damit den Unterlassungsanspruch zusprach. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Indem die Beklagte das streitgegenständliche Produkt bei D. ohne Hinweis auf den Mindestbestellwert von 19,00 € beworben hat, hat sie gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt. Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die in Rede stehende geschäftliche Handlung ist irreführend, denn die Werbung hat zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis und die Bedingungen, unter denen das streitgegenständliche Produkt Ware geliefert wird, enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Angebot der Beklagten suggeriert, dass der Verbraucher das Produkt unabhängig von einem Mindestbestellwert zu dem angegebenen Preis von 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € erwerben könne. Auf das Verhältnis von § 5 UWG zu § 6 PAngV kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten mithin nicht an. Es geht vorliegend nämlich nicht um die in § 6 PAngV geregelten geforderten Preise, die Umsatzsteuer, sonstigen Preisbestandteile (z. B. Gebühren, Abgaben wie etwa eine Kurtaxe, eine Maklerprovision oder Bearbeitungspauschalen jedweder Art), Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, sondern primär um den Umstand, dass dem Verbraucher das streitgegenständliche Produkt zu einem Preis 5,15 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,99 € zum Kauf in Aussicht gestellt wird, obwohl er dieses zu den in der D.-Anzeige beworbenen Konditionen, anders als er meinen muss, bei der Beklagten tatsächlich gar nicht erwerben kann, sondern vielmehr weitere Produkte hinzubestellen muss, um den in der D.-Anzeige nicht genannten Mindestbestellwert von 19,00 € zu erreichen…“

Mangelnder Platz im Rahmen der Anzeigendarstellung hilft als Argument auch nicht weiter. Das Gericht führt dazu aus:

„…Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf einen Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebotes in D.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben bei Forderung eines Mindestbestellwertes schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.05.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434; LG Bochum, Urteil v. 25.03.2025, Az. I-18 O 13/25).,.“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West