Du betrachtest gerade LG Deggendorf: Rückwärtslaufende Uhr in Onlineverkaufsangebot in Verbindung mit Preisangabe nicht irreführend nach § 5 UWG, sofern nicht erkennbar ist, dass Preis nach Ablauf der Zeit steigen wird
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

LG Deggendorf: Rückwärtslaufende Uhr in Onlineverkaufsangebot in Verbindung mit Preisangabe nicht irreführend nach § 5 UWG, sofern nicht erkennbar ist, dass Preis nach Ablauf der Zeit steigen wird

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 27.März 2026 (Az.: 1 HK O 6/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass in seinem Onlineshop eine entsprechende Darstellung verwendet hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Werbung enthält ausgehend von einem unstreitigen früheren Preis von 179 € und einem nunmehrigen Preis von 69,99 € den zutreffenden Hinweis auf eine Vergünstigung um 61%. Des Weiteren enthält die Werbung (in Gestalt der herunterzählenden Uhr) den Hinweis darauf, dass der nunmehrige günstige Preis so lange gilt, bis die Uhr auf Null steht.

Die Werbung enthält indes keinerlei Aussage darüber, welcher Preis danach (also nach „Null Uhr“) gelten soll. Insbesondere wird der verständige Verbraucher aus der herunterzählenden Uhr nicht schließen, dass der Preis nach Zeitablauf zwingend steigen wird. Ebenso plausibel ist es, dass der Preis gleich bleibt oder vielleicht sogar günstiger wird. Die Beklagtenseite verweist zu Recht darauf, dass die Werbung gemäß der Anlage K3 ausschließlich die Angabe enthält, dass die Beklagte als Verkäuferin sich bis zum Zeitablauf an den nunmehr angegebenen Preis von 69,99 € bindet, dass also für den Zeitraum des Angebots der Preis nicht steigen wird. Eine weitere Aussage enthält die Werbung hingegen nicht, auch nicht zu einem später gültigen Preis. Eine Eignung zur Irreführung ist daher nicht festzustellen. Insoweit ist die Klage somit abzuweisen…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren am OLG München unter dem Az.: 6 U 1041/26 e anhängig.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West