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LG Karlsruhe: Verwendung eines Bestellbuttons mit der Angabe „Bestellung Aufgeben“ ist Verstoß gegen § 3a UWG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az.: 13 O 25/25 KfH), mit dem ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde. Kläger war ein qualifizierter Verbraucherverband, der gegen den Anbieter des Internetzugangs via Satelliten wegen zahlreicher Handlungen vorgegangen und u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte. Unter anderem wurde der Bestellbutton mit der Bezeichnung „Bestellung Aufgeben“ verwendet. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 312j III BGB und damit auch § 3a UWG. Es führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durchschnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstellung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West